Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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ein Rückgängigmachen der ersten Namensänderung ist nicht möglich; wie Sie schon zutreffend erkannt haben, bedarf es eines erneuten Antrages einer Namensänderung.
Dabei können Sie dann beantragen, dass der jetzige, neue Name in den alten ursprünglichen Namen geändert wird.
Allerdings gibt es dabei das Problem, dass nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein wichtiger Grund für die Änderung bestanden hat, also der Name, den Sie nun wieder wünschen, damals nicht haltbar und Grund für die erste Namensänderung gewesen ist.
Dann aber kann natürlich dieser neue (alte) Name abgelehnt werden, weil der Grund namensspezifisch immer noch bestehen dürfe – Sie müssten also nachweisen können, dass der damalige Grund nun entfallen ist.
Diese Darlegung (der damalige berechtigte Grund der ersten Namensänderung ist entfallen) obliegt Ihnen und das muss begründet werden können.
Warum bei der ersten Namensänderung allerdings ein Sammelname zugelassen worden ist, ist mir eigentlich schleierhaft, da ohne besondere Gründe (die Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen sind) so ein Sammelname eigentlich nicht das Ergebnis der damaligen Namensänderung hätte sein dürfen.
Aber insoweit können Sie dieses zu Ihrem Vorteil als Grund heranziehen, müssen aber dann eben darlegen können, dass der Grund der alten, ersten Namensänderung nicht besteht und auch nicht wieder bestehen könnte.
Dann dürfte einer erneuten Namensänderung eigentlich nichts im Wege stehen und bei einer Ablehnung sollten Sie dann die Rechtsmittel bis hin zur gerichtlichen Entscheidung nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Aber es ist richtig, dass der Sammelname alleine schon einmal zu einer erneuten Namensänderung berechtigt, d.h. ich könnte einfach auf das NamÄndVwV verweisen?
Die Frage, die dann noch offen bleibt, ist, ob ich den alten Namen wieder annehmen kann?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das sehen Sie richtig, da nach Nr. 34 der genannten Vorschrift bei einem Sammelnamen keine konkrete Verwechslungsgefahr glaubhaft gemacht werden muss; die Verwechslungsgefahr wird dann unterstellt und diese Gefahr ist dann der wichtige Grund für die Namensänderung.
Eine Änderung wird also schon möglich sein.
Allerdings kann es zweifelhaft sein, ob Sie zum Ursprungsnahmen zurückkehren können, solange Sie eben den damaligen Grund nicht entkräften können.
Ob Sie also den alten Namen wieder annehmen können, hängt davon ab
welchen Grund es damals für die erste Änderung gegeben hat,
ob dieser Grund zwischenzeitlich entfallen ist und
ob keine Gefahr besteht, dass dieser Grund erneut auftritt.
Das lässt sich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung so nicht im Rahmen der Erstberatung beantworten, denn den Grund kennen nur Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg