Objektive Kriterien für die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen
16. Mai 2019 19:53
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Preis:
40€
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Schönheitsreparturklausel im Mietvertrag lautet: "Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen."
Wir gehen davon aus, dass diese Klausel wirksam ist.
Bei unserem Einzug war die Wohnung vollständig renoviert (Erstbezug). Wir ziehen jetzt nach vier Jahren Mietdauer aus der Wohnung aus.
Der Zustand der Wohnung lässt sich folgendernmaßen beschreiben: Insgesamt sind die Wände und Decken noch weiß, Abnutzung durch übliche Dübellöcher und Nägel, einige Ränder an Bildern; selten Kochdünste in Küche/Wohnraum, Nichtraucher, keine Beschädigungen durch Kinder oder Haustiere. Würden wir die Wohnung weiter bewohnen, bestünde aus unserer Sicht kein Renovierungsbedarf.
Welche Schönheitsreparaturen in welchem Umfang müssen wir ausführen? Müssen wir komplett renovieren oder schulden wir nur eine zeitanteilige Kostenübernahme (4/7)? Was sind also objektive Kriterien für die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Das entscheidende Kriterium zur Einschätzung der Renovierungspflicht ist das der Weitervermietbarkeit.
Lediglich leichte Verschleißerscheinungen führen nicht zu einer Pflicht zur Schönheitsreparatur aus,sofern das Maß des üblichen Mietgebrauchs nicht überschritten wird.
Sie schulden also dann keine Renovierung, wenn die Wohnung im derzeitigen Zustand weitervermietet werden kann.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere erscheint ein Ortstermin nötig. Auch ist Ihr Mietvertrag dahingehend zu prüfen, ob eine Klausel Sie nicht doch komplett von Renovierungspflichten entbindet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt