16. August 2024
|
14:37
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die den jeweiligen Vertrag beendet, sofern sie formell und materiell wirksam ist.
Andererseits bleibt es den Parteien eines Vertrages im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit unbenommen sowohl die Modalitäten des Rechtsverhältnisses als auch der Kündigung einvernehmlich zu regeln.
Darauf folgt für ihren Fall: Ungeachtet der Tatsache, daß die Kündigung – soweit formell und fristgerecht erfolgt – grundsätzlich wirksam ist, können Sie für den erwähnten Pachtgegenstand eine Verlängerung der Nutzungszeit einvernehmlich vereinbaren.
Man könnte etwa eine schriftliche Vereinbarung (empfehlenswert!) formulieren, daß die Nutzung des Pachtgegenstands zu den bisherigen Bedingungen des Pachtvertrags - mit Ausnahme der Regelungen zur Vertragslaufzeit und Kündigung bzw. Kündigungsfrist – bis zum 30.9.2025 fortgesetzt wird.
Zur Klarstellung empfiehlt sich der Zusatz: Nach Ablauf der verlängerten Nutzungszeit soll die Nutzungsberechtigung des Pächters am Pachtgegenstand enden, ohne daß es einer erneuten Kündigung oder Mitteilung bedarf.
Der Pächter wäre dann verpflichtet die landwirtschaftliche Fläche und Einrichtungen nach Ablauf der Nutzungszeit herauszugeben.
Mit einer derartigen Vereinbarung wäre daher die Fortsetzung der Nutzung über den 30.9.2024 möglich.
Im Interesse der Rechtssicherheit und aus Beweisgründen empfehle ich wie erwähnt eine schriftliche Vereinbarung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt