Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das ursprüngliche Vertragsverhältnis wurde im Jahr 1996 beendet und durch einen sich anschließenden Pachtvertrag fortgesetzt. Durch die Beendigung des bis 1996 bestehenden Nutzungsvertrages ist das Eigentum an der Garage auf den Grundstückseigentümer übergegangen, § 11 SchuldRAnpG .
2. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz findet auf den im Jahr 1996 geschlossenen Pachtvertrag keine Anwendung.
Folglich besteht weder eine Abrißpflicht noch eine Verpflichtung zur Tragung der Abrißkosten. Das Schuldrechtsanpasssungsgesetzt sah zudem keine Verpflichtung zur Vornahme eines Abrisses vor, sondern allenfalls die Tragung oder Beteiligung an den Abrisskosten.
3. Da das Eigentum der Garage auf den Verpächter bereits übergegangen ist, kann dieser keine weiteren Anspruch außer die Herausgabe der geräumten Garage geltend machen.
4. Allerdings haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleich des Wertersatzes, sollte die Garage sich werthöhend auf den Verkehrswert des Grundstückes auswirken. Eine solche Werterhöhung müßte gutachterlich nachgewiesen werden und dürfte bei einer derart alten Garage gering ausfallen.
5. Im Ergebnis besteht kein Anspruch auf Wertersatz. Der Grundstückseigentümer hat aber einen Anspruch auf Herausgabe des Grundbesitzes inklusive der Aufbauten. Aber selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestehen würde, wäre es fraglich, ob die Garage sich werterhöhend auf den Grundbesitz auswirken würde. Daher kann ich Ihnen nicht empfehlen hier Ansprüche einzufordern und einen Rechtsstreit zu riskieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen