wenn der Verein nach Satzung durch einfache Mehrheit über solche Fragen entscheiden kann, sind auch die Mitglieder an diese Entscheidung gebunden, welche dagegen gestimmt haben.
Ob die Anlage für den Winterbetrieb ausgelegt ist spielt keine Rolle.
Da es vorliegend allerdings nur um Kosten geht, würde ich als Tagesordnungspunkt zur Entscheidung stellen, dass die Nutzung der Anlage auch im Winter erfolgt, wenn die zusätzliche Kosten durch die Nutzer im Winter getragen werden. Es dürfte keine Gründe für eine Ablehnung dieser Nutzung geben.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Sehr geehrter Herr Martin, vielen Dank für die sehr schnelle Antwort zu so später Stunde. Wenn ich Ihre Einschätzung richtig verstehe, könnte dann auch z.B. eine Eigentümerversammlung von Eigentumswohnungen beschließen, das Wasser für einige Monate abzustellen. Das ist für mich allerdings nur sehr schwer nachzuvollziehen. Ist da nicht das persöhnliche Recht auf freie Nutzung seines Hauses und Grunstückes höher zu bewerten? (übrigens, der Verein ist nicht Besitzer der Anlage, sondern verwaltet nur diese im Auftrag der Besitzer)
Sehr geehrter Fragesteller,
in Anlehnung an das WEG kommt ein Anspruch auf Änderung der Enstcheidung, z.B. auf gerichtlichem Wege nur dann in Betracht, wenn die Regelung bei Anlagung eines strengen Maßstabes als nicht sachgerecht erscheint oder zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt. Grundsätzlich sehen auch die Gerichte den Vorrang der durch die Gemeinschaft getroffenen Enstcheidung. Würde das Wasser in der Wohnung abgestellt, wäre dies mit dem Charakter und Nutzungszweck der Wohnung sicher nicht vereinbar. Bei einem Ferienhaus sehe ich die Regelungsbefugnis der Eigentümer (hier gewählt über die Institution des Vereines) als bindet. Selbstverständlich kann diese, wie jede andere Rechtsfrage auch abweichend beurteilt werden, weil Ihnen aber nicht Ihr grds, Nutzungsrecht, sondern "nur" die Wasserversorgung zeitlich begrenzt wird und diese Wasserversorgung mE nicht zwingend den Charakter oder die Nutzbarkeit betrifft an sich betrifft (bis vor wenigen Jahren gb es noch gar keine) sehe ich keinen Anspruch auf Änderung.
Maßgeblich dürfte in Ihrem Fall die, mir nicht bekannte, "Qualität" der erichteten Häuser sein. Je höher der Standart der gesamten Anlage um so ehr wäre eine ganzjährige Wasserversorgung als nicht beschneidbares "Recht" anzusehen.
Weil aber die Kosten sowieso immer verursachergerecht umgelegt werden, würde ich den beschriebenen Weg über einen gesonderten TOP wählen.
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin