Nutzungsrechte/Urheberrecht Logo

10. August 2022 16:06 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Guten Tag, ich habe mich mit einer Werbeagentur selbstständig gemacht.
Nun habe ich einen Kunden, der von der Konkurrenzagentur zu meiner wechseln möchte. Ein Logo hat er bereits schon, welches von der besagten Konkurrenzfirma erstellt wurde.
Da mir das in Zukunft sicherlich öfter passieren wird kommt hier nun meine Fragestellung: Wenn der Kunde mir das Logo zur Verfügung stellt, kann ich dann rechtlich dafür belangt werden von der Konkurrenzagentur wenn ich dies für Kundenzwecke nutze?

Wenn ein Kunde zukünftig mit einem bestehenden Logo in meiner Agentur meine Leistungen nutzen will, wie kann ich mich zu 100% absichern, um von anderen Agenturen nicht belangt zu werden? Auch wenn vertraglich nichts festgelegt ist?

Vielen Dank im Voraus.
10. August 2022 | 17:52

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Lassen Sie sich vom Kunden schriftlich bestätigen, dass ihm vom Ersteller des Logos alle für Ihre Bearbeitung erforderlichen Rechte eingeräumt wurden und er Sie diesbezüglich von Ansprüchen Dritter auf seine Kosten freistellt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2022 | 18:31

Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich komme nochmal auf meine Frage zurück wie ich mich absichern kann, wenn bei der Konkurrenzagentur vertraglich nichts festgehalten wurde.

In dem Fall kann der Kunde mir keine Antwort auf die Frage geben, ob alle erforderlichen Rechte eingeräumt sind.

Bei wem liegt das Urheberrecht wenn vertraglich nichts festgehalten wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2022 | 22:10

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es gibt keine pauschale gesetzliche Regelung, welche Verwertungsrechte dem Kunden einer Agentur eingeräumt werden. Deshalb sollte dieser Punkt immer vertraglich geregelt werden. § 32 Absatz 5 UrhG enthält lediglich eine Auslegungshilfe:

„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Es müsste also immer im Einzelfall geprüft werden, welche Nutzungsrechte zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich sind. Dabei sind auch Umfang und Vergütung des Auftrags zu beachten. Da im Streitfall Sie bzw. der Kunde die Übertragung der erforderlichen Rechte beweisen müsste, bleibt ohne ausdrückliche vertragliche Regelung leider in den meisten Fällen eine rechtliche Unsicherheit.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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