26. Mai 2009
|
00:10
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Für die Bebauung und Nutzung im unbeplanten Außenbereich gilt wie Sie richtigerweise ausführen § 35 BauGB. Danach sind bestimmte Einrichtungen und Nutzungen privilegiert, da sie zumeist im Außenbereich auch nur darstellbar und umsetzbar sind, z.B. landwirtschaftlicher Betrieb.
Die von Ihnen angeführte Nutzung stellte eine gewerbliche Nutzung dar, die insbesondere hinsichtlich des Betreibens einer Werkstatt an zusätzliche Anforderungen geknüpft sein wird. Hier sind zusätzliche Anforderungen zu stellen, insbesondere hinsichtlich der Ableitung der die Umwelt gefährdenden Flüssigkeiten (Abscheideanlage).
Da die angeführten und angestrebten Tätigkeiten nicht zu den privilegierten Tätigkeiten des § 35 BauGB zählen, empfiehlt es sich, gerade in Bezug auf die Autowerkstatt einen Ingenieur (Zertifizierungs-) unternehmen zu beauftragen, damit dies zum einen die notwenigen Voraussetzungen aufzeigen kann und auch bei der nicht einfachen Antragstellung behilflich für die angedachte Nutzungsänderung sein kann.
Vorbehaltlich eine abschließenden Einschätzung halte ich das angedachte Vorhaben und die Nutzungsänderung für die Werkstatt nicht für genehmigungsfähig, unabhängig von dem steuerlichen Aufkommen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA