11. Juni 2025
|
13:10
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vermieter ist ja Wohnungseigentümer. Im Zuge des mit Ihnen bestehenden Mietvertrags hat der Vermieter sein Sondernutzungsrecht an dem in Rede stehenden Stellplatz an Sie vermietet.
Wenn in dem Stellplatz-Mietvertrag eine Regelung des Inhalts enthalten ist, dass der Stellplatz nur von Ihnen als Mieter selbst genutzt werden darf, wäre die Überlassung an den Freund rechtswidrig.
Gleiches würde aber auch geltend, wenn bspw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschlossen hätte, dass die Überlassung eines Stellplatzes an Dritte verboten ist.
Da Sie von solchen Umständen nichts vorgetragen haben, gehe ich von der Rechtmäßigkeit aus. Die Erklärungen der Verwalterin wären daher haltlos.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Karlheinz Roth