Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
vielen Dank für Ihre Fragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Die Frage der Generalvollmacht ist von der des Auftrages zu unterscheiden. Handelt es sich bei der Vollmacht, die über den Tod hinaus erteilt wurde?
Wenn ja gestaltet sich das ganze Prozedere unproblematisch, wenn Sie unter Verweis auf die Regelungen des Bestattungsgesetzes des Landes BaWü (so Ihr Vater in diesem Bundesland wohnt!!/ ab §§ 30 ff.) von Ihrem Vater beauftragt wurde, sich um seine Beerdigung zu kümmern und dafür das auf dem Treuhandvermögen vorhandene Vermögen zu verwenden haben.
Eine Erbannahme ist in Verbindung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Bestattung durch nahe Angehörige (vgl. § 21 BestattungsG BaWü) nicht angezeigt.
Das gilt auch für Mittel, die das Treuhandkonto übersteigen und Sie aus eigener Tasche als Auftraggeber begleichen.
Problematisch wird es dann, wenn Sie Mittel aus dem Nachlass selbst für die Beerdigung verwenden, die nicht vom Treuhandkonto stammen, dass Ihnen ja gerade für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde.
Eine Verfügung über Nachlass, kann als konkludente Erbannahme gewertet werden. Der Zweck ist angesichts der Regelung des § 1968 BGB relativ irrelevant. Sie haben dann einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Erben. Ob diese am Ende durchgesetzt werden kann, ist insoweit eine andere Frage.
An dem Vertrag finde ich insoweit keinen Fehler, vielleicht stellen Sie zwischen sich und Ihrem Vater noch einmal klar, dass Sie nicht nur bevollmächtigt sind, sondern auch nach dem Tod unter Verwendung des Treuhandkontos zu seiner Beerdigung beauftragt sind.
Dann sind Sie völlig safe, außer Sie verfügen über Nachlass Ihres Vaters, vom Treuhandkonto einmal abgesehen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BestattGBWrahmen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
ich danke Ihnen nochmals ganz herzlich für Ihre schnelle und hilfreiche Rückmeldung – sie hat mir sehr weitergeholfen und mir ein gutes Stück Sicherheit gegeben.
In der Generalvollmacht meines Vaters ist ausdrücklich geregelt, dass die Vollmacht nicht durch seinen Tod oder einer Geschäftsunfähigkeit erlischt.
Daher gehe ich davon aus, dass ich auch im Sterbefall weiterhin befugt bin, im Rahmen dieser Vollmacht tätig zu werden.
Mein Vater lebt in Baden-Württemberg, sodass Ihre Hinweise zum Landesrecht für uns passend sind.
Um Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich gern sicherstellen, dass ich Ihre Ausführungen korrekt verstanden habe:
Verhalte ich mich rechtlich richtig, wenn ich mir vorsorglich eine schriftliche Erklärung meines Vaters einhole, in der er klarstellt, dass ich im Todesfall die Organisation seiner Bestattung übernehmen soll – und das zu diesem Zweck eingerichtete Treuhandkonto (das ich in Vertretung mit ihm abgeschlossen habe) verwenden darf?
Ist dies – neben der bestehenden Generalvollmacht – eine sinnvolle Absicherung meiner Position, um im Ernstfall korrekt und geschützt zu handeln, ohne als Erbin aufzutreten?
Für eine kurze Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus und wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Unter Verweis auf meinen Artikel https://www.123recht.de/article.asp?a=160532 möchte ich darauf hinweisen, dass eine Vollmacht keinen Auftrag darstellt und Sie insoweit nur berechtigt entsprechend der erteilten Vollmacht im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Sie können, müssen aber nicht.
Wird Ihnen neben der Vollmacht jedoch noch ein Auftrag erteilt, haben Sie dieses Wahlrecht nicht mehr. Sie können immer noch Ihren Vater in dessen Sinne vertreten und stehen diesem gegenüber in der Pflicht, den erteilten Auftrag zu erfüllen.
Da sich die gesetzliche Obliegenheit zur Bestattung so auch mit dem Inhalt des Auftrages deckt, stellt Ihr Tätigwerden insoweit kein erbrechtliches Problem dar. Ihre Verfügung über den Teil des Nachlasses in der Form des Treuhandkontos ist hier dann keine Erbschaftsannahme, sondern Auftragserfüllung und Sie, um dies in Vertretung Ihres Vaters zu tun, sogar eine transmortale Vollmacht, auf die Sie sich berufen können.
Die von Ihnen genannte Erklärung stellt indes den von mir vorgeschlagenen Auftrag Ihres Vaters an Sie dar, der Sie zur Verwendung des Treuhandkontos für die Kosten der Beerdigung berechtigt, ohne dass man Ihnen eine Verfügung über den Nachlass Ihres Vaters vorwerfen könnte und damit eine Erbannahme Ihrerseits annehmen könnte.
Das ist eine sehr zu empfehlende Maßnahme, neben der bereits erteilten über den Tod hinaus geltenden Vollmacht für Sie, insbesondere, wenn Sie die Beerdigung aus dem Nachlass Ihres Vaters begleichen wollen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen