Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
„Wie kann man jetzt vorgehen?"
Setzen Sie sich mit dem Ordnungsamt in Verbindung oder beauftragen Sie zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt. Zunächst sollte versucht werden, eine Einigung darüber zu erzielen, dass Sie die Bestattung selbst durchführen lassen. Anschließend könnten Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe stellen.
Die Aussage, dass ein vorhergehender Antrag auf Übernahme der Kosten zwingende Voraussetzung für die Leistungsgewährung sei, ist unter der Geltung des SGB XII für die Übernahme von Bestattungskosten aber nicht korrekt, vgl. BSG, Urteil vom 29. 9. 2009 - B 8 SO 23/08 R
(LSG Nordrhein-Westfalen), Rn. 15.
Trotzdem können sie versuchen, den Antrag bereits vor der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens anzubringen, jedenfalls aber mit dem zuständigen Sozialamt in Kontakt zu treten.
„Ist meine Frau zu der Zahlung der Bestattung verpflichtet?
Wer muss sich kümmern?"
Neben der zivilrechtlichen Pflicht des Erben, die Kosten der Beerdigung zu tragen, § 1968 BGB
, trifft auch nahe Angehörige die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung Verstorbener, in NRW geregelt in § 8 I 1 Bestattungsgesetz NRW. Insofern ist Ihre Frau zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet. Sollte sie dem nicht nachkommen, würde die Ordnungsbehörde der Gemeinde die Bestattung veranlassen, § 8 I 2 Bestattungsgesetz NRW und anschließend die Kosten hierfür von Ihrer Frau einfordern.
„Welche Einkommensgrenze gilt?"
Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 85
I SGB XII, d.h. bereinigtes Einkommen der Eheleute gem. § 82 SGB XII
abzüglich Freibetrag, Unterkunft und Familienzuschlag. Hiervon ist die Hälfte einzusetzen. Zudem ist auch das Nachlassvermögen einzusetzen, sofern Ihre Frau Erbin wurde und der Nachlass positiv ist.
„Was ist zu veranlassen?"
Setzen Sie sich mit dem Ordnungsamt in Verbindung, beantragen Sie die Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt und beauftragen sie ein Bestattungsunternehmen, sofern der Fristablauf kein Problem darstellt.
Ob sie einen Anspruch auf Übernahme haben, kann ich Ihnen ohne nähere Kenntnis Ihrer finanziellen Situation und der des Nachlasses nicht vorhersagen. Sie sollten mit dem Bestattungsunternehmen unter Schilderung der Situation auch für eine Bestattung sorgen, die nur „erforderliche" Kosten i.S.d. § 74 SGB XII
verursacht. Sollten die Kosten dem Grunde nach übernommen werden, weil es Ihnen nicht zumutbar ist, diese zu tragen, dann werden die erforderlichen Kosten erstattet.
Natürlich können Sie in jedem Stadium einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, insbesondere falls eine ablehnende Entscheidung über Ihren Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ergehen sollte, sie aber von Unzumutbarkeit nach obiger Rechnung ausgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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