Nutzung Gemeinschaftseigentum Dachsanierung

2. Juli 2020 11:22 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Wir planen eine energetische Dachsanierung und die Installation einer Photovoltaikanlage auf unserem freistehenden EFH. Der Zugang zur Haustür erfolgt über einen Weg, der zum Gemeinschaftseigentum gehört ( gemeinsames Eigentum von 4 EFHs). Vor dem Haus befindet sich eine Rasenfläche, die ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum gehört.

Kann die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Rasenfläche bzw. der Zugangsweg für die Dachsanierung genutzt werden (Lagerung von Materialien, Aufstellung eines Gerüstes)? Dauer der Arbeiten etwa ein Monat. Der Zugang zu den anderen Häusern würde nicht beeinträchtigt.

Kann ein Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums dagegen Einspruch erheben, oder muss dies toleriert werden? Ein Zugang zum Haus ist sonst nur schlecht möglich (Hanglage, dichte Bepflanzung).


2. Juli 2020 | 11:49

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das sollte möglich sein, sowohl nach dem Zivil- als auch Baurecht.
Im Einzelnen:

Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz sieht in § 7 d ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht vor:

"(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage [u]nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen[/u] errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten."

Das gilt auch sinngemäß bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, da ansonsten ist Ihnen gar nicht möglich wäre, ordnungsgemäß arbeiten zu lassen, was die Installation der Anlage betrifft.

Gewisse Schwierigkeiten und auch Kosten müssen allerdings in einem zumutbaren Maße hingenommen werden.

Da findet eine Interessenabwägung statt, Stichwort siehe oben: „nicht oder nur unter erheblichen Aufwendungen".

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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