hiermit darf ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Frage Stellung nehmen wie folgt:
Ihre erste Frage würde ich verneinen. Grundsätzlich dürfen Vorgärten, die definiert sind als Abstandsflächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes, als Fahrradplätze, Stellplätze etc. errichtet werden, wenn die übrige Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Das heißt Sie dürfen das Auto dort abstellen.
Dementsprechend ist auch die zweite Frage zu verneinen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Gestaltung bedenkenlos ist.
Um die Frage abschließend zu beurteilen, müsste man wissen, welches Argument der Eigentümer, der das Verbot bzw. den Rückbau begehrt vorbringt.
Ich hoffe Ihnen hiermit vorerst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hein,
zunächst einmal vielen Danke für die schnelle Antwort.
Mir ist aber noch nicht ganz klar geworden worauf sich das Recht begründet, die als Gemeineigentum anzusehenden Flächen individuell durch einzelne Miteigentümer zu nutzen; z.B. wenn mein Auto vor der Garage abgestellt ist, kann diese Fläche kein anderer nutzen.
Bisher hat kein Miteigentümer den Rückbau des Terassenplatzes konkret gefordert, aber die Andeutung von ihm "es sieht aus wie ein Biergarten" läßt dies nicht ausschließen.
Ich bitte Sie mir mitzuteilen, ob es so etwas wie "Bestandschutz" oder "Gewohnheitsrecht" als Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall gibt.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Der Anspruch ergibt sich aus der von Ihnen zitierten Teilungserklärung. Danach kann jeder Eigentümer anteilig den Vorgarten nach Belieben gestalten.
Voraussetzung ist danach, dass der ordentliche Zustand gewährt wird. Das Argument, es sähe aus wie in einem Biergarten, mag man dahingehend deuten können, dass dieses Erfordernis wohl nicht mehr gegeben ist. Aber solange noch keine konkrete Forderungen gestellt worden sind, brauchen Sie meiner Meinung nach keine Bedenken zu haben.
Bestandsschutz gibt es. Dieser Begriff wird vornehmlich im – öffentlichen – Baurecht verwendet. Hier würde ich allerdings mit zulässiger Rechtsausübung argumentieren, also Vertrauensschutz, Verwirkung. Das heißt die Forderung etwas zu entfernen wäre nicht mehr zulässig, weil Sie darauf vertrauen durften, dass keine derartigen Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Ich hoffe Ihnen mit dieser meiner Antwort dienlich geworden zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin