Nun hat mein Mann seiner Schwester die geerbten Wohnungen zu einem sehr geringen Preis geschenkt oh

| 9. März 2010 18:20 |
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Erbrecht


Wir leben in einer Zugewinngemeinschaft und haben ein Berliner Testament.Nach unserem Tod wird meine Tochter aus erster Ehe Alleinerbe.
Vor ca 1 Jahr haben mein Mann und seine Schwester Wohnungen und Grundstücke ihrer verstorbenen Mutter geerbt und zunächst eine Erbengemeinschaft gebildet.
Nun hat mein Mann seiner Schwester alles zu einem sehr geringen Preis geschenkt ohne mich zu informieren.
Ist das Recht oder kann ich dagegen was unternehmen?
Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich kann Ihr Ehemann mit dem von ihm ererbten Vermögen nach seinem Belieben verfahren. Hiervon gibt es gewisse Ausnahmen, die allerdings nach Ihren Angaben hier nicht erfüllt sein dürften.
Jedenfalls werden Sie nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung zumindest derzeit keine Möglichkeiten haben, Etwas gegen die (gemischte) Schenkung oder deren wirtschaftliche Auswirkung zu unternehmen.

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft gibt es unter anderem die Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB (dessen Geltung gelegentlich in einem Ehevertrag abbedungen wird). Demnach darf ein Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügen und auch nicht über Einzelstücke seines Vermögens, wenn sie nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmachen (BGH NJW 1980, 2350; BGH NJW 1984, 609). Zustimmungsfrei sind bei größeren Vermögen Schenkungen, wenn der verbleibende Anteil des Gesamtvermögens nach der Schenkung noch mindestens ca. 10% des zuvor bestehenden Gesamtvermögens des Ehegatten beträgt (vgl. BGH NJW 1991, 1739).

Im Falle einer Scheidung kann sich der Erwerb und die Weiterveräußerung des Grundstücks zu einem sehr günstigen Preis auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB) auswirken. Denn nach § 1374 Abs. 2 BGB bleibt solches Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes durch eine Erbschaft erwirbt, vom Zugewinn ausgenommen, so dass Ihr Ehemann dann davon profitieren kann, dass dieser Teil des Vermögens dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist, aber im Endvermögen nicht mehr vorhanden ist.
Dagegen können Sie im Scheidungsfall allerdings vorgehen, wenn es sich um eine illoyale Vermögensverminderung handelt. Diese liegt gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter anderem vor, wenn eine unentgeltliche Zuwendung vorgenommen wurde, die nicht lediglich einer sittlichen Pflicht entspricht. Nach Ihren Angaben kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Schenkung an die Schwester noch einer sittlichen Pflicht entsprach, dies ist anhand einer Interessenabwägung zu ermitteln. Jedenfalls sind die Anforderungen die Erfüllung der sittlichen Pflicht umso höher, je größer der Wert der Zuwendung im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ist.
Eine illoyale Vermögensminderung liegt ferner vor, wenn Vermögen verschwendet wurde (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder bei Benachteiligensabsicht (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Im Erbfall können Sie bzw. Ihre Tochter gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der beschenkten Schwester des Verstorbenen gemäß §§ 2325, 2329 BGB geltend machen.

Außerdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Schenkung von dem Beschenkten auf der Grundlage des § 528 BGB zurückzufordern, bei Verarmung des Schenkers.

Ich hoffe, Ihre Rechtsfrage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Falls noch Etwas unklar oder offen geblieben ist, können Sie gerne rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 14. März 2010 | 14:04

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