Notarfehler?

17. Februar 2011 09:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:09
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie wirklich sehr um Ihre Hilfe und Ihren Rat!

Meine Schwester und ihr Lebensgefährte haben sich Ende letzten Jahres eine Wohnung gekauft/angesehen. Diese läuft aber unter Erbpacht.
Der Notar hat vergessen den Erben (insgesammt 5 Stück) eine Frist zu setzen bis wann sie die Einverständnis abgeben müssen, dass die zwei da einziehen dürfen und auch können.
Bis jetzt haben immer noch nicht alle zugestimmt aber meine Schwester und ihr Lebensgefährte mussten ja einen Kredit dafür aufnehmen. Dieser wird aber nur 3 Monate kostenlos zur Verfügung gestellt. Die andere Wohnung mussten die beiden ja auch fristgerecht kündigen.
Der Notar war aber wohl der Zuversicht dass trotz der vergessener Frist alle bis zum 01.02.2011 ihre Zustimmung geben. Dies ist aber nicht der Fall!
Jetzt mussten die beiden wieder bei den Eltern einziehen (zum Glück kann man sagen) aber der Kredit ist nicht mehr kostenfrei.
Dann haben die zwei die Eigentumswohnung bereits umgebaut da sie die Schlüssel von den noch Eigentümern bekommen haben. Diese sind sich aber wohl noch nicht ganz im klaren, dass die zwei schon umgebaut haben und alles in der Wohnung steht.
Die noch Eigentümer könnten, wenn sie das sehen mit der Wohnung, doch verlangen, dass die zwei die laufenden Kosten also Nebenkosten für die Wohnung bezahlen. Sie wissen aber noch nichts von dem Umbau und den Möbel die in der Wohnung stehen (es steht schon alles in Wohnung). Die Zustimmung für den Umbau hatten die zwei aber von der Hausverwaltung.
Aber im Grunde ist ja nicht die Schuld von meiner Schwester und dem Lebensgefährten sondern die vom Notar oder irre ich mich da?
Wer muss denn für enstandene Kosten aufkommen (Kreditkosten und wenn die noch Eigentümer die Nebenkosten mal verlangen)?
Kann der Notar das so einfach machen ohne Konsequenzen? Schließlich hat er was "vergessen".
Schlecht zu erreichen ist er nämlich auch und auf Nachfragen kommt auch nicht wirklich was zurück.

Ich wäre für Ihre Hilfe mehr als dankbar!
Sie fragen sich bestimmt warum ich das jetzt schreibe aber ich möchte unbedingt helfen!

Also vielen Dank schon mal im Voraus!

Freundliche Grüße
17. Februar 2011 | 10:51

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


ohne den genauen Wortlaut des Vertrages zu kennen, ist es natürlich etwas schwerer, eine abschließende Bewertung vorzunehmen, da dieser Vertrag und dessen GESAMTER Inhalt bei der Beantwortung relevant ist; vielfach sind in dieser Verträgen entsprechende Klauseln und Hinweise des Notars auch an anderer Stelle vermerkt.


Vorbehaltlich der dringend anzuratenden Vertragsprüfung und unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung halte ich die Notarhaftung aber durchaus für möglich:


Denn offenbar wurde hier die Prüfungs- und Belehrungspflicht verletzt, was Schadensersatzansprüche nach sich zieht.


Der Notar hätte auf die Einverständniserklärungen hinwirken müssen; auch hätte ein entsprechender Hinweis an Ihre Schwester über möglich Konsequenzen erfolgen müssen. Beides ist offenbar unterblieben, obwohl dieses bei Übertragung eines Wohnungseigentums geboten ist.

Und diese erweiterte Belehrungspflicht (BGH, DNotZ 83, 236) wurde wohl verletzt, zumal es an der gebotenen Sicherung der Käufer (OLG Düsseldorf, VersR 82, 1171) gefehlt haben dürfte.

Dann aber ist eine Haftung des Notars im Bereich des Möglichen, wobei dann alle entstandenen Kosten zu ersetzen wären.


Um diese Ansprüche durchzusetzen, sollte Ihre Schwester und deren Lebensgefährte unverzüglich einen Anwalt aufsuchen, um zunächst den Vertrag genauer prüfen und dann die sich daraus ergebenen Ansprüche durchsetzen zu lassen. Denn wenn der Notar nicht mehr "erreichbar" ist, ist anwaltliche Hilfe insoweit geboten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2011 | 11:07

Vielen Dank für Ihre rasche Hilfe!

Ich werde das so weitergeben und hoffe die beiden leiten dann weitere Schritte ein.


Vielen Dank nochmal!
Ich bin sehr begeistert!

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2011 | 11:09

Sehr geehrte Ratsuchende,


vermutlich wird es sich für Beide lohnen, so dass diese Schritte wirklich eingeleitet werden sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
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