Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die "10- Jahres-Frist" läuft aufgrund des Nießbrauchs und aufgrund des vertraglichen Widerrufsrechts bzw. der offenbar eingetragenen Rückauflassungsvormerkung nicht.
Da Sie Eigentümer sind, sobald aufgrund des Schenkungsvertrages die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist, können sie selbstverständlich mietfrei das Haus bewohnen.
Der Nießbrauch muss dafür nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dann besteht aber nach Ihrem Einzug weiterhin das Recht Ihrer Mutter, die Immobilie selbst zu nutzen.
Es wäre also bei Eigennutzung durchaus ratsam, das Nießbrauchsrecht zu löschen.
Schenkungssteuer allein durch eine kostenfreie Eigennutzung des Hauses wird nicht anfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Super, vielen Dank für die klare und verständliche Beantwortung.
Noch eine Frage zur 10 Jahresfrist.
Habe ich das richtig verstanden?
Die Schenkung (2001) ist somit steuerfrei, da die 10 Jahre schon vorbei sind?
Erbrechtliche Frist läuft nicht ab 2001?
Oder wie muß ich das verstehen?
Mit freundlichen Grüssen
Hinsichtlich der erbrechtlichen Frist ist Ihre Annahme zutreffend.
Steuerlich kommt es darauf an, inwiefern der schenkungscharakter durch den Nießbrauch aufgehoben wurde. Es kann sich um eine "gemischte Schenkung" handeln, die dann wegen des Gesamtwertes der Immobilie nicht die Freibetragsfrist ablaufen lässt.
Eine konkretere Stellungsnahme ist ohne genaue Kenntnis des Vertrages im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht möglich.