Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird die ganze Sache vom Nießbrauch belastet. Allerdings ist ein Quotennießbrauch möglich; dabei wird nur ein Teil zur Nutzung bestellt.
Vergl. BGH Urteil vom 6.6.03 (AZ V ZR 392/02):
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, dass der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.
Sofern Sie Eigentümer des Grundstücks sind (was ich hier annehme) kann Ihr Vater das Grundstück nicht belasten. Er bleibt auch weiter Darlehensnehmer des alten Kredites. Nur wenn er die Zahlung einstellt, würde vermutlich das Grundstück aus der Grundschuld haften.
Das Recht am Nießbrauch kann gepfändet werden – zu den Problemen vergl. BGH Urteil vom 12.01.2006 (Az IX ZR 131/ 04).
Der mögliche Zahlungsverzug beseitigt den Nießbrauch nicht.
Wegen der Komplexität der Angelegenheit und wegen der Notwendigkeit, Unterlagen und das Grundbuch einzusehen, sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen!
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird die ganze Sache vom Nießbrauch belastet. Allerdings ist ein Quotennießbrauch möglich; dabei wird nur ein Teil zur Nutzung bestellt.
Vergl. BGH Urteil vom 6.6.03 (AZ V ZR 392/02):
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, dass der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.
Sofern Sie Eigentümer des Grundstücks sind (was ich hier annehme) kann Ihr Vater das Grundstück nicht belasten. Er bleibt auch weiter Darlehensnehmer des alten Kredites. Nur wenn er die Zahlung einstellt, würde vermutlich das Grundstück aus der Grundschuld haften.
Das Recht am Nießbrauch kann gepfändet werden – zu den Problemen vergl. BGH Urteil vom 12.01.2006 (Az IX ZR 131/ 04).
Der mögliche Zahlungsverzug beseitigt den Nießbrauch nicht.
Wegen der Komplexität der Angelegenheit und wegen der Notwendigkeit, Unterlagen und das Grundbuch einzusehen, sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen!
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
1. Juni 2006 | 12:41
Hallo,
Danke für die Antwort. Ich werde hierzu einen Anwalt aufsuchen. In welchen Gebieten sollte der Anwalt in diesen kompliziertenm Fall spezialisiert sein ? Immobilienrecht ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Juni 2006 | 12:49
Ich würde auf die Gebiete Miet- und Immobilienrecht schauen.
Viel Erfolg!