30. März 2024
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21:49
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Da ich in § 5 der Landesbauordnung Niedersachsen das so nicht gefunden habe, also die geschlossenen Bauweise, erbitte ich höflich einen Hinweis von Ihnen dazu. Ansonsten hilft das, was in der Baunutzungsverordnung steht:
§ 22
Bauweise
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) 1In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. 2Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. 3Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
Beispiele für die geschlossene Bauweise sind Blockbebauungen und Kettenbauten bei der Einzelhäuser und Garagen wie an einer Kette aneinandergebaut werden.
2.
Zielsetzung des BauGB ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Unter Bauleitplänen versteht man Flächennutzungspläne und Bebauungspläne.
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt, ist es auch kein städtisches Planungsrecht. Das kann aber durchaus trotzdem so gewollt sein, dass man eben nicht Bebauungspläne für alle städtischen Gebiete schafft.
3.
Grundsätzlich gibt es in jeder Landesbauordnung, wie auch in Niedersachsen, die Verpflichtung, Grenzabstände einzuhalten. Ausnahmsweise kann es jedoch erlaubt sein, direkt an der Grenze ohne Einhaltung dieser Grenzabstände zu bauen, sei es, dass es durch einen Bebauungsplan ermöglicht ist oder sonst, z.B durch Gewohnheitsrecht.
Letztes kann aber auch bedeuten, dass es schlichtweg durch die Behörde, das Baurechtsamt, geduldet wird. Wenn sich dann kein Nachbar daran stört, wird es so hingenommen. Das dürfte aber der Ausnahmefall sein.
Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen grundsätzlich Grenzabstände einhalten, wobei es da eher Ausnahmen geben kann als bei Verfahren, die einem Baugenehmigungsverfahren unterliegen.
Die von Ihnen genannte Vorschrift bedeutet, dass ein Gebäude grundsätzlich ohne Grenzabstand errichtet ist, aber Teile auch nicht als Grenzbebauung anzusehen sind, weil sie eben als Teile des Gebäudes einen gewissen Abstand von der Grenze einhalten. Das ist damit gemeint.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
30. März 2024 | 21:55
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wie wird das Nichtvorhandensein eines Bebauungsplans dann rechtlich genannt, wenn es sich nicht um städtebauliches Planungsrecht handelt ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. März 2024 | 22:01
Sehr geehrter Fragesteller,
eine genaue Bezeichnung gibt es nicht dafür, es ist praktisch unbeplant.
Die Gemeinden können, müssen aber nicht davon Gebrauch machen, Bebauungspläne als Satzung zu beschließen, wobei es natürlich in der Praxis vielfach gemacht wird, um eben die städtebauliche Ordnung herzustellen und zu planen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt