Niedersachsen: Zaun zum Nachbargrundstück erneuern

21. Mai 2019 09:28 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben im südlichen Niedersachsen ein Haus erworben. Der zum Haus gehörende Zaun gehört unstreitig uns. Nun wollen wir den alten nicht mehr besonders ansehnlichen Zaun ersetzen. Links und rechts haben wir mit den Nachbarn dabei kein Problem und die sind froh von einem neuen Zaun optisch zu profitieren. Nur die Nachbarn an der hinteren Seite des Grundstücks machen uns Probleme und wollen mitbestimmen wie der Zaun aussieht, wo er genau errichtet wird. Nachdem wir uns geeinigt hatten, haben Sie nun plötzlich wieder gesagt, dass es Ihnen lieber wäre, den alten Zaun zu halten, da sie den bereits schön mit Efeu bewachsen haben.

Meine Frage:

Müssen wir eine Zustimmung der Nachbarn haben, um den Zaun durch einen neuen zu ersetzen und könnte Ihr Efeu ein Problem darstellen ?
21. Mai 2019 | 10:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz bestimmt zunächst in § 27 Absatz 1 Nr. 4, dass an rückwärtigen Grundstücksgrenzen eine [u]gemeinsame Einfriedungspflicht [/u]besteht.

§ 30 bestimmt dann für diese gemeinsame Einfriedung :

[quote]Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden und will keiner von ihnen die Einfriedung ganz auf seinem Grundstück errichten, so ist jeder von ihnen berechtigt, eine ortsübliche Einfriedung auf die Grenze zu setzen; der andere Nachbar ist berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Seitliche Zaunpfosten dürfen auf der Hälfte der Strecke dem Nachbargrundstück zugekehrt auf dieses gesetzt werden[/quote].

Es besteht also eine Mitwirkungsberechtigung des jeweiligen Nachbarn. So ganz ohne Zustimmung des rückwärtigen Nachbarn dürfen Sie demnach also nicht den alten Zaun durch einen neuen Zaun ersetzen.

Unter Umständen kann die Gütestelle zur nachbarrechtlichen Streitschlichtung weiterhelfen. Wenden Sie sich dazu für weitere Informationen an ihre Gemeinde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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