anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich ihre Frage wie folgt :
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist gemäß § 181 ZPO nur zulässig, wenn das Schriftstück Ihnen nicht zugestellt werden konnte und eine Ersatzzustellung in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Geschäftsraum oder durch Einlegen in den Briefkasten nicht möglich war.
Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dann eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben.
Das heisst, jede sonst von den Postzustellern praktizierten und von Ihnen hingenommene Art der Übergabe ist möglich.
Nur wenn dies alles nicht möglich war, darf der Justizwachtmeister die Mitteilung an der Wohnungstür befestigen.
Wenn z.B. ein Briefkasten vorhanden war, wäre diese Art der Zustellung unzuzlässig.
Falls die Voraussetzungen nicht vorlagen oder bei der Übergabe der Mitteilung Fehler gemacht wurden, ist die Zustellung unwirksam und damit wirkungslos.
Dies kann ich nicht beurteilen, weil hierzu keine Sachverhaltsangaben vorliegen.
Falls aber alles regelgerecht abgelaufen ist, wäre die Zustellung mit der Anbringung der Mitteilung an die Wohnungstür erfolgt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob diese von Dritten später wieder entfernt worden ist oder dass Ihnen die Mitteilung überhaupt nicht zur Kenntnis gelangt ist.
In diesem Fall kommt eventuell noch die Einsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO in Betracht. Da ich nicht weiß, welche Fristen versäumt sind, kann ich hier nur allgemeine Hinweise geben.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Fristversäumnis und damit Ihre fehlende Kenntnis von der Zustellung unverschuldet ist. Dies halte ich nach Ihrem Vortrag für möglich. Es kann aber auf weitere Umstände ankommen, z.B. ob Sie mit dem Schriftstück rechnen mussten, ob Sie eine funktionierende Empfangseinrichtung für die Post vorhalten und regelmäßig kontrollieren. Falls hnen auch nur ein Mitverwchulden angelastet werden kann, wird die Wiereinsetzung wahrscheinlich scheitern.
Die Wiedereinsetzung müssen Sie beantragen und die Umstände, warum die Fristversäumung unverschuldet war, müssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung kann außer den üblichen Beweismitteln auch Ihre Versicherung an Eides statt, dass die von Ihnen gemachten Angaben richtig und sie die Strafbarkeit (§ 156 StGB) einer falschen Versicherung kennen, kann ausreichend sein. Dies können aber nur Tatsachen sein, die Sie selbst wahrgenommen haben, z.B. dass sich die Mitteilung nicht an der Tür befand und Sie diese auch nicht an anderer Stelle vorgefunden haben, dass Sie regelmäßig und gewissenhaft Ihre Post geprüft haben, etc..
Wichtig ist außerdem, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die verfristete Prozesshandlung binnen 2 Wochen beim Gericht eingehen müssen, §§ 234, 236 ZPO. Die Frist beginnt in der Regel schon ab der Kennntis davon, dass Ihnen das Schriftstück durch Niederlegung zugestellt wurde und nicht erst dann, wenn Sie es abholen, zu laufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung behilflich sein. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
S.g. Hr. RA,
ihren Ausführungen entnehme ich, dass es offenbar völlig unerheblich für die korrekte Zustellung ist, ob man als Empfänger Kenntnis davon erlangt hat oder nicht (die Anbringung an die Wohnungstüre war laut Gesetzestext wohl korrekt vom Justizwachtmeister vorgenommen worden). Selbst wenn die entsprechende Mitteilung gestohlen wurde, hat man die Nachteile zu akzeptieren.
Wenn dies so tatsächlich den Tatsachen entspricht, scheint mir hier ein nicht unerheblicher Mangel im System vorzuliegen und nicht nur, weil die Mitteilung ja vielleicht viele Wochen wegen Urlaubs an die Türe geklebt sein könnte, wobei dann mehrere hundert Kunden daran vorbeilaufen oder Nachbarn lange Zeit hätten, die Mitteilung "zu beseitigen". Es wäre den Justizwachtmeistern ja auch zumutbar, z.B. am Arbeitsplatz persönlich zuzustellen bzw. dies zumindest zu versuchen.
Bitte bestätigen Sie mir, dass meine Einwände völlig unerheblich sind und die Zustellung trotz offensichtlichen Diebstahls der Mitteilung und der Unmöglichkeit meiner Kenntnisnahme über die Niederlegung eines Schriftstückes ordnungsgemäß und rechtskräftig ist.
Vielen Dank! MfG.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Das Gericht veranlasst die Zustellung nur an die ihm genannte Anschrift. Zwar kann auch an die Arbeitsstelle zugestellt werden, aber nur, wenn diese vorher dem Gericht als Anschrift, an die zuzustellen ist, genannt wird.
Ich bestätige nochmals ausdrücklich, dass die Wirksamkeit der Zustellung nicht davon abhängt, dass Sie das Schriftstück tatsächlich erreicht hat, selbst wenn es gestohlen wurde.
In solchen Fällen sind Sie nur durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung geschützt.
Diese Regelung kann man als unzureichend empfinden. Sie entspricht aber seit Jahrzehnten der Gesetzeslage und wurde sowohl durch den Bundesgerichtshof als auch durch das Bundesarbeitsgericht so bestätigt.
Es tut mir leid, wenn diese Auskunft für Sie nicht zum gewünschten Erfolg führt. Ich hoffe, dass Ihnen noch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Ben Buder
Rechtsanwalt