Niederlassungserlaubnis - Absolventen dt. Hochschulen

4. August 2018 15:30 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Nach meinem Antrag für den Niederlassungserlaubnis bekam ich ein Schreiben. Wie kann ich Ihnen dieses Schreiben teilen?
Lesen Sie bitte das Schreiben und teilen Sie mir was ich als nächstes machen könnte.

Wichtige Informationen über meinen Aufenthalt:
Ich wohne gesetzlich in Deutschland seit dem 04.10.2013.
Ich habe schon 42 Monate Pflichtbeiträge Beiträge zur gesetzlichen Sozial/Rentenversicherung.
Ich studierte Bauingenieurwesen und habe schon 22 Monate in dem Beruf gearbeitet.
Ich besitze B1 Deutsch Sprache Bescheinigung.



Einsatz editiert am 04.08.2018 16:47:03
4. August 2018 | 22:40

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können das Schreiben an die Frage anhängen. Meines Wissens nach dürfte dies unproblematisch sein. Allerdings weiß ich nicht, ob der Anhang aufgrund fehlender Vertraulichkeit der Frage nicht für alle sichtbar ist. Sollte es nicht klappen, können Sie mir das Schreiben auf die Kanzleimail übersenden.

Nun zu Ihrer Frage. Die Niederlassungserlaubnis Absolventen deutscher Hochschulen richtet sich nach § 18b AufenthG. Demnach wird einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

D.h. Sie müssten 24 Monate in einem Beruf, dessen Voraussetzung ein Bauingeneurwesenabschluss ist gearbeitet haben und noch arbeiten. Die ausreichenden Sprachkenntnisse haben Sie mit dem B1-Zertifikat nachgeweisen. Als Hochschulabsolvent ist davon auszugehen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen, weshalb ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich sein dürfte.
Sie müssen genügend verdienen um die laufenden Kosten zu decken.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

ANTWORT VON

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