Niederlassung

| 16. August 2012 20:14 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von


16:42
Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit bitte ich Sie um ein Antwort!

Ich komme aus Kasachstan, bin 33 Jahre alt und wohne seid 7 Jahren in Deutschland!

Mein man hat deutsche Staatsangehörigkeit, er ist ein Aussiedler aus Kasachstan. Wir kennen uns noch von der Schule in Kasachstan.

Durch ihn bin ich in August 2005 nach Deutschland gekommen und wir haben uns
am 10. September 2005 in Deutschland Standesamtlich getraut.

Ich habe meinen kasachischen Pass (alte ist abgelaufen) ausgestellt am 23.09.2007, alte und neue Visa eingeklebt.

alte Visa: gültig bis 26.08.2009 , §28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufentG, erwerbs. gestattet
neue Visa: gültig bis 10.09.2012 , §28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufentG, erwerbs. gestattet (ich denke, dass ich zu diesem Zeitpunk keine Niederlassung bekommen habe,
da wir zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfe bekommen haben)


Ich wohne in Deutschland und bin verheiratet mit einem deutschen, wie oben bereits erwähnt, seit Septempber 2005 !!!
Habe in Deutschland zwei Kinder zur Welt gebracht. Die ältere ist 6 Jahre und die jungste Tochter ist erst 5 Monate alt.
Beide Kinder haben natürlich die deutsche Staatangehörigkeit! Ich bin jetzt im Erziehungsurlaub.
Davor habe ich 4 Jahre lang auf 400€-Basis gearbeitet.

Mein man hat mich in meiner Schwangerschaft betrogen und in Mai dieses Jahres nach der Schwangerschaft zusammengeschlagen.
Er ist damals durch die Polizei für 10 Tage aus der Wohnung verwiesen worden und ist danach zurückgekehrt. Ich war damals nicht bereit mit
meinem Kind und einem Neugeborenen in das Frauenhaus wegzugehen. Wir wohnten und wohnen immer noch zusammen.

Die Situation zu hause ist wieder eskaliert. Ich will mich trennen. Ich will, dass er auszieht oder ich gehe ins Frauenhaus.

Ich habe bei der Ausländerbehörde einen Termin gemacht, da mein Visum s.o. am 10.09.2012 abläuft.
Und ich habe für das gleiche Datum, also am 10.09.2012, einen Termin bei Ausländerbehörde bekommen für die Visaverteilung.

Jetzt die Frage! Dieser Termin ist erst in ca. 3 Wochen. Bekomme ich am 10.09.2012 eine Niederlassung, wenn ich mich sofort,
also z.B. heute in das Frauenhaus gehe?
Mein man arbeitet, aber er hat Schulden, kann bestimmt kein Unterhalt zahlen. Ich werde für die erste Zeit Sozialhilfe beantragen müssen, denke ich.

Oder bekomme ich diese Niederlassung nur, wenn ich bei diesem Termin, am 10.09.2012, mit meinem man zusammenlebe?
Er arbeitet ja, hat ein Nettoeinkommen von 2000€, ich bin in Erziehungurlaub. Ich wohne in Deutschland schon 7 Jahre lang.

Vielen Dank!

Julia
16. August 2012 | 20:50

Antwort

von


(95)
Hans-Sachs-Weg 11
40699 Erkrath
Tel: 017644551049
Web: https://www.arianehansen.de
E-Mail: ariane.hansen@arcor.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts beantworten möchte.

Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist Ihnen die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, mit Ihrem Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht.

Wenn Sie in ein Frauenhaus ziehen würden, erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht und könnten demzufolge die Niederlassungserlaubnis auch nicht beantragen.
Falsche Angaben bei der Ausländerbehörde hinsichtlich des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft könnten zu einer Strafanzeige seitens der Ausländerbehörde und zu einer möglichen Ausweisungsverfügung führen.

Bei einer Trennung könnte Ihnen die Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden, wenn Sie selbst die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthaltsG erfüllen würden. Dies scheitert aber wohl schon an Ihrem mangelnden Einkommen.

Sollten Sie bei Ihrer Vorsprache am 10.9.2012 weiterhin zusammen leben, gehe ich davon aus, dass Ihnen nach § 28 Abs. 2 AufenthaltsG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, benutzen Sie bitte die kostenlosen Nachfragefunktion.

Gern könne Sie mich auch telefonisch unter 0211-253480 kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ariane Hansen
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2012 | 14:02

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sie schrieben: "Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist Ihnen die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind". Ich bin ja schon erheblicht länger als 3 Jahre in besitzt einer Aufenthaltserlaubnis! (§28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufentG, erwerbs. gestattet)! Oder spielt es dann keine Rolle, falls ich dann bei dem Termin, nicht mit meinem Ehemann lebe?

Würde ein vorliegen des Härtefalls aufgrund Häuslicher Gewalt hier evtl. eine Rolle spielen?

Danke!!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2012 | 16:42

Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist neben dem Besitz der dreijährigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Nur dann ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Eine Härtefallregelung ist hier nicht vorgesehen.

Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft kann eine Niederlassungserlaubnis nur nach den allgemeinen Vorschften, nicht aber nach § 28 AufenthG erteilt werden. Diese Voraussetzungen werden Sie aber meines Erachtens nicht erfüllen, da bei Ihnen der Lebensunterhalt dann nicht gesichert wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Ariane Hansen
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 19. August 2012 | 21:44

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank!!!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Ariane Hansen »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. August 2012
5/5.0

Vielen Dank!!!


ANTWORT VON

(95)

Hans-Sachs-Weg 11
40699 Erkrath
Tel: 017644551049
Web: https://www.arianehansen.de
E-Mail: ariane.hansen@arcor.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Familienrecht, Betäubungsmittelrecht, Ausländerrecht, Asylrecht