Antwort
vonRechtsanwältin Ariane Hansen
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts beantworten möchte.
Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist Ihnen die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, mit Ihrem Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht.
Wenn Sie in ein Frauenhaus ziehen würden, erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht und könnten demzufolge die Niederlassungserlaubnis auch nicht beantragen.
Falsche Angaben bei der Ausländerbehörde hinsichtlich des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft könnten zu einer Strafanzeige seitens der Ausländerbehörde und zu einer möglichen Ausweisungsverfügung führen.
Bei einer Trennung könnte Ihnen die Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden, wenn Sie selbst die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthaltsG erfüllen würden. Dies scheitert aber wohl schon an Ihrem mangelnden Einkommen.
Sollten Sie bei Ihrer Vorsprache am 10.9.2012 weiterhin zusammen leben, gehe ich davon aus, dass Ihnen nach § 28 Abs. 2 AufenthaltsG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, benutzen Sie bitte die kostenlosen Nachfragefunktion.
Gern könne Sie mich auch telefonisch unter 0211-253480 kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sie schrieben: "Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist Ihnen die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind". Ich bin ja schon erheblicht länger als 3 Jahre in besitzt einer Aufenthaltserlaubnis! (§28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufentG, erwerbs. gestattet)! Oder spielt es dann keine Rolle, falls ich dann bei dem Termin, nicht mit meinem Ehemann lebe?
Würde ein vorliegen des Härtefalls aufgrund Häuslicher Gewalt hier evtl. eine Rolle spielen?
Danke!!!!
Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist neben dem Besitz der dreijährigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Nur dann ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Eine Härtefallregelung ist hier nicht vorgesehen.
Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft kann eine Niederlassungserlaubnis nur nach den allgemeinen Vorschften, nicht aber nach § 28 AufenthG erteilt werden. Diese Voraussetzungen werden Sie aber meines Erachtens nicht erfüllen, da bei Ihnen der Lebensunterhalt dann nicht gesichert wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin