Sehr geehrte Fragestellerin,
Unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Gemäß UrhG stehen Ihnen als Verfasserin des Werkes dessen Nutzungsrechte zu. D.h., dass ohne Ihre Zustimmung eine Verwertung oder Veränderung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Ihren Informationen gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Verleger einen mündlichen Vertrag geschlossen haben. Sie haben sich in diesem Vertrag darüber geeinigt, dass Ihr Werk mit den vereinbarten Veränderungen gegen Honorar von diesem veröffentlicht werden darf.
Die Abweichung seitens des Verlegers von dieser Vereinbarung durch die geschilderten Veränderungen sowie der unterlassenen Nennung Ihres Namens dieser Vereinbarung wohl widersprechen
Es käme daher ein Unterlassungsanspruch Ihrerseits gegen eine abredewidrige Veröffentlichung Ihres Artikels durch den Verlegers in Betracht, der notfalls gerichtlich durchzusetzen wäre. Sollte es dennoch zu einer Verwertung kommen könnten sie das bereits mündlich vereinbarte Honorar bzw. eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls weitere, noch zu prüfende Ansprüche im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Jedoch fehlen hierfür derzeit noch weitere Informationen.
Bezüglich des Vertrages ist Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Zieles der abredegemäßen Veröffentlichung des Artikels von einer Unterzeichnung abzuraten. Dies wäre als Zustimmung zu den vorgenommenen Veränderungen zu bewerten. Sie könnten gegen die geplante Veröffentlichung nichts mehr unternehmen.
Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass für eine exakte Beurteilung des Sachverhaltes die Überprüfung der von Ihnen genannten Dokumente notwendig ist. Dies kann nur im Rahmen der Beauftragung eines Anwaltes gewährleistet werden und würde den Rahmen dieser ersten Beratung sprengen.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Grema
Rechtsanwalt
www.c-g-w.de
Unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Gemäß UrhG stehen Ihnen als Verfasserin des Werkes dessen Nutzungsrechte zu. D.h., dass ohne Ihre Zustimmung eine Verwertung oder Veränderung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Ihren Informationen gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Verleger einen mündlichen Vertrag geschlossen haben. Sie haben sich in diesem Vertrag darüber geeinigt, dass Ihr Werk mit den vereinbarten Veränderungen gegen Honorar von diesem veröffentlicht werden darf.
Die Abweichung seitens des Verlegers von dieser Vereinbarung durch die geschilderten Veränderungen sowie der unterlassenen Nennung Ihres Namens dieser Vereinbarung wohl widersprechen
Es käme daher ein Unterlassungsanspruch Ihrerseits gegen eine abredewidrige Veröffentlichung Ihres Artikels durch den Verlegers in Betracht, der notfalls gerichtlich durchzusetzen wäre. Sollte es dennoch zu einer Verwertung kommen könnten sie das bereits mündlich vereinbarte Honorar bzw. eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls weitere, noch zu prüfende Ansprüche im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Jedoch fehlen hierfür derzeit noch weitere Informationen.
Bezüglich des Vertrages ist Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Zieles der abredegemäßen Veröffentlichung des Artikels von einer Unterzeichnung abzuraten. Dies wäre als Zustimmung zu den vorgenommenen Veränderungen zu bewerten. Sie könnten gegen die geplante Veröffentlichung nichts mehr unternehmen.
Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass für eine exakte Beurteilung des Sachverhaltes die Überprüfung der von Ihnen genannten Dokumente notwendig ist. Dies kann nur im Rahmen der Beauftragung eines Anwaltes gewährleistet werden und würde den Rahmen dieser ersten Beratung sprengen.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Grema
Rechtsanwalt
www.c-g-w.de