Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst stellt sich mir die Frage, ob keine Vollkaskoversicherung besteht.
2.
AGBs von Sixt konnte auch ich im Internet nicht finden.
Auch ist mir die Schadensschilderung durch Sixt auf Englisch nicht recht verständlich.
3.
Sicher wäre es gut gewesen, wenn der Mietwagen vor Übernahme genau angesehen hätte werden können.
Andererseits hat auch Sixt bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht unmittelbar den Zustand geprüft, sondern erst später.
Sixt müßte beweisen, dass der Schaden während der Mietdauer und SCHULDHAFT entstanden ist.
Für Steinschäden trifft den Fahrer kein Verschulden.
4.
Ein Schadengutachten, das nur auf der Grundlage digitsl übersendeter Fotos erstellt wurde, ist kein ordnungsgemäßes Gutachten, sondern angreifbar. Im Falle eines Rechtsstreits würde das Gericht vermutlich ein neues Gutachten einholen.
5.
Die Auffassung von Sixt, eine Verursachung des Schadens sei mit dem Hinweis auf einen regnerischen Tag "anerkannt" worden, halte ich für abwegig. Davon abgesehen haftet der Mieter nicht für Regen.
6.
Sixt müßte Ihrem Partner nachweisen, dass der Schaden während der Mietdauer entstanden und verschuldet wurde.
Ob dieser Beweis geführt werden kann, erscheint zumindest fraglich.
Auch mir erscheint im Übrigen die geschilderte Vorgehensweise von Sixt merkwürdig.
Ein einschägiges Gerichtsurteil habe ich auch in einer Datenbank leider nicht gefunden.
Eine abschließende Beurteilung ist aus der Ferne ohne Kenntnis aller Unterlagen und Einzelheiten leider nicht möglich.
Ich rate daher dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort zunächst mit der außergerichtlichen Prüfung und Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
Für eine etwaige Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
1) Es bestand eine Haftungsbeschränkung mit SB bis 1050 €. Von dem was ich gelesen habe, ist das eine Vollkasko mit Selbstbeteiligung.
2) Der Schriftverkehr mit Sixt wurde in English geführt, da mein Partner Italiener ist und leider kein Deutsch, sondern "nur" Italienisch, Englisch und Spanisch spricht. Aus diesem Grund war der Schriftwechsel bisher in Englisch. Der Schaden wird auf dem heute übersendeten Protokoll mit "Kotflügel hinten Delle > 3 cm (mit
Lackschaden)" angegeben.
3) Wir haben uns den Wagen grob angeschaut und nichts auffälliges gesehen. Wir hatten auch schon vorher Autos bei Sixt gemietet, allerdings mit Vollkasko ohne SB und keine Probleme zwecks Schäden - ist mM auch bei Vollversicherung ohne SB irgendwie zu erwarten. Dies war das erste Mal, dass wir die "preiswertere" Variante mit SB gewählt haben.
Der Schaden ist nach meinem Verständis des Wortes "schuldhaft" definitv nicht schuldhaft verursacht worden.
4) Das Gutachten ist mM ein Gefälligkeitsgutachten.
5) Der Wortlaut des Schreibens von Sixt in diesem Zusammenhang ist folgender:
" We sent you a damage report and asked you if know anything about a new damage. We received a damage report from you and you remember that you hearing a strange noise on a very rainy day.
You informed us that it sounded like a stone being stuck somwhere inside the rear part of the car. After revision of all given information and your objection we have to inform you that the damage must have occurred during your rental period. "
Diese Aussage von Sixt ist allerdings falsch, da wir keinen "Damage Report" abgegeben haben, sondern lediglich sagten, dass wir uns keines Schadens bewusst sind und uns nur an ein Geräusch erinnern, dass den Schaden eventuell verursacht haben könnte.
Ich kann Ihnen gerne sämtliche Unterlagen die ich hierzu habe zukommen lassen.
Ich finde das Vorgehen von Sixt auch mehr als fragwürdig und bin selbst sehr enttäuscht, da ich bisher nur gute Erfahrungen mit dieser Firma gemacht habe - aber ich bin auch deutscher Staatsbürger...mein Partner ist es nicht. Dies kann durchaus auch ein Grund sein, da Ausländer das deutsche Recht idR nicht so gut kennen und sich wahrscheinlich idR auch nicht gegen solche Forderungen wehren.
Sofern Sixt auf die Verursachung des Schadens durch einen Stein aufgrund unserer Aussage mit dem Regen und dem Geräusch besteht, kann man dann die Kostenübernahme aufgrund der von Ihnen bereits genannten Tatsache, dass der Mieter für Steinschäden nicht haftet, verweigern?
Würden Sie empfehlen die Sache anzufechten oder auf sich beruhen lassen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
1.
Ja, das entspricht einer Vollkaskosversicherung mit Selbstbeteiligung.
Eine Vollkaskoversicherung hat für Steinschlagschäden aufzukommen.
2.
Ich habe im Internet unter www.sixt.de/informationen/agb doch noch die AGBs von Sixt gefunden.
Unter Ziff. I (Haftung des Mieters) steht:
"1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat."
Nach den allgemeinen Haftungsregeln haftet der Mieter eines Mietwagens aber nur bei Verschulden, also mindestens Fahrlässigkeit.
Eine solche kann ich bei einem Steinschlagschaden nicht erkennen.
Es dürfte vielmehr das allgemeine Geschäftsrisiko eines Mietwgenunternehmens sein, dass vermietete Fahrzeuge Steinschlagschäden erleiden.
Aus der Formulierung, wonach der Mietwagen in dem Zustand zurückzugeben ist, in dem er übernommen wurde, kann Sixt m.E. nichts herleiten. Natürlich entspricht es dem allgemeinen Vertragsrecht, dass der Mietwagen im selben Zustand wie bei Übernahme zurückzugeben ist. Trotzdem haftet der Mieter dem Vermieter eben nur für Verschulden.
Wenn etwa eine Mietwohnung durch ein Erdbeben beschädigt wird, haftet der Mieter für den Schaden mangels Verschulden ebenfalls nicht.
3.
Es geht nicht darum, etwas "anzufechten", sondern um die Abwehr möglicherweise unbegründeter Forderungen.
Insoweit dürfte Ihr Partner überfordert sein, zumal als Ausländer ohne Deutschkenntnisse.
Ich kann nur nochmals raten, die Angelegenheit konkret anwaltlich prüfen zu lassen. Manchmal zeigt schon ein Anwaltsschreiben Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann