11. Dezember 2016
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18:08
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer kurzen Schilderung muss hier leider von einer verbindlichen Buchung ausgegangen werden. Sie haben geschrieben, dass Sie drei Plätze im Bus nehmen, wenn noch Plätze frei sind. Dieses Angebot hat der Veranstalter angenommen.
Wären Sie zu der Fahrt erschienen, hätte der Veranstalter Ihnen drei Plätze zur Verfügung stellen müssen. Ansonsten hätte er sich schadensersatzpflichtig gemacht, da er sich vertraglich Ihnen gegenüber dazu verpflichtet hat. Entsprechend musste er diese drei Plätze freihalten.
Er kann daher von Ihnen grundsätzlich das vereinbarte Entgelt verlangen. Nennenswerte ersparte Aufwendungen wird er durch die drei frei gebliebenen Plätze nicht gehabt haben. Anders sehe dies natürlich aus, wenn auch Verpflegung o.ä. im Preis inbegriffen waren - dann müsste sich der Veranstalter eventuell ersparte Aufwendungen anrechnen lassen und könnte nicht den vollen Betrag verlangen. Ich gehe auch davon aus, dass dem Veranstalter nicht ausreichend Zeit blieb, um die Plätze mit anderen Personen zu belegen, sodass er sich auch keinen anderweitig erzielten Gewinn anrechnen lassen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking