gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Ihr Ex-Partner kann wohl nicht verlangen, dass Sie aus der Wohnung ausziehen. Es handelt sich um eine Mietwohnung wie ich Sie verstanden habe. Diese können Sie mit den Kindern natürlich weiter bewohnen, d.h. der Ex-Partner hat in Ihrem Fall keinen Anspruch auf Übernahme der Mietwohnung.
Er ist gleichzeitig aber natürlich "nur" verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu zahlen und nicht etwa noch zusätzlich etwaiige Mietzahlungen zu übernehmen.
Der Mindestunterhalt in Ihrem Fall wird bei 730,00 € liegen (für Sie selber). Ggf. beträgt der Unterhalt aber auch mehr, also 1.400,00 € abzgl. üblicher Werbungskosten (orientiert an dem was Sie früher verdient haben).
Die genaue Unterhaltshöhe kann ich ohne weitere Informationen, anhand der von Ihnen genannten Daten, aber nicht abschließend beantworten.
Ihrem gemeinsamen Kind steht natürlich auch Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu, abhängig von dem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters.
Auch diesbezüglich kann eine abschließende Berechnung nur anhand weiterer Informationen erfolgen und nicht im Rahmen Ihrer Anfrage und den zur Verfügung gestellten Informationen.
Anhand Ihrer Informationen ist allerdings davon auszugehen, dass der Vater etwa 2100,00 € als Einkommen hat, ich unterstelle Netto.
Faktisch zahlt er derzeit 1.379 € an Unterhaltsleistungen pro Monat (für Sie und das gemeinsame Kind, da auch die Übernahme der Nettomiete als Unterhaltsleistung zu sehen ist).
Wenn die Zahlen so stimmen, zahlt der Vater Ihnen derzeit, unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts, bereits mehr an Unterhalt als er eigentlich müsste. Dem Vater müssen derzeit mindestens 900,00 € zum eigenen Lebensunterhalt netto verbleiben. Das ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Zu Frage 2:
Da Sie mit dem Vater nicht verheiratet waren, ist dieser grundsätzlich nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verpflichtet an Sie als Mutter Unterhalt zu zahlen, sofern Sie das gemeinsame Kind selber betreuen (§ 1615 l BGB). Danach entfällt diese Unterhaltsverpflichtung. Nur in Ausnahmefällen kann auch weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn es nämlich für das Kind grob unbillig wäre, wenn der Unterhaltsanspruch entfällt.
Eine solche grobe Unbilligkeit könnte gegeben sein, wenn das "gemeinsame" Kind erkrankt wäre. Das ist aber nicht der Fall, so dass Sie davon ausgehen müssen, dass der Vater ab dem dritten Lebensjahr des Kindes nur noch Kindesunterhalt zu zahlen braucht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
hallo herr kemler,
vielen dank für die umfassende auskunft zur frage 1.
zur frage 2. Muß er mir nach dem 3. lj des Kindes nicht weiter unterhalt zahlen, wenn ich auf Grund der chron. Erkrankung nicht imstande bin, mehr als 5 Stunden täglich zu arbeiten?Und damit natürlich nie die chance auf einen ausreichenden verdienst zu haben (Übrigens habe ich die Rückenerkrankung auf Grund eines schweren Autounfalls, den mein Expartner verursacht hat). sind das nicht auch unbillige Umstände?
Auch wenn ich die Erkrankung nicht hätte, könnte ich nicht ganztags arbeiten, weil ich nur vormittags eine Betreuung habe und nachmittags die Horte nur bis 15 Uhr geöffnet sind.
Gibt es da überhaupt keine Ausnahmen? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Was ich Ihnen im Rahmen Ihrer Anfrage nur mitteilen kann ist eine erste Einschätzung aufgrund Ihrer Informationen. Dies stellt keine abschließende Beurteilung dar, da hierzu eine Intensive Prüfung und eine individuelle persönliche Beratung erforderlich wäre.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist Ihr älterer Sohn erkrankt, aber nicht das gemeinsame Kind um das es vorliegend geht. Die grobe Unbilligkeit muss sich aber für das gemeinsame Kind ergeben, also wenn dieses Krank wäre. Für Ihren Sohn ist der Ex-Parter gerade nicht unterhaltspflichtig, da es nicht sein Kind ist. Damit kann auch keine sog. grobe Unbilligkeit aus dessen Erkrankung sich auf die Unterhaltsverpflichtung des Ex-Partners auswirken.
Was den Unfall angeht, so wird sich auch hierdurch nichts an der bereits beschriebenen Unterhaltsverpflichtung aufgrund der Vaterschaft ändern.
Eine andere Frage wäre allerdings, ob Sie gegen den Ex-Partner ggf. noch Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles geltend machen können.
Wenn Sie dazu noch Fragen haben und eine weitere Beratung wünschen, können Sie gerne mit mir telefonisch in Kontakt treten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller