Neues Auto Defekt

16. Dezember 2018 21:22 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo, im Okt. 2018 habe ich einen neuen VW Tiguan für meine Fahrschule bekommen. 24 Mtl.
Leasing-Vertrag. Zusätzlich Wartung und Verschleiß Flatrate Vertrag. Etwa 1 Monat später war der Parkpilot defekt. Es hat immer wieder einen Fehler gegeben auch nach mehrmaligem löschen in einer VW Vetragswerkstatt. Nachdem das Problem nach 2-3 Tagen wieder da war habe ich das Fz. in einer anderen VW Werkstatt für 3 Tage abgegeben. Die konnten ebensowenig tun. Nach Rücksprache mit Wolfsburg hieß es dann " Problem ist bekannt wir haben noch keine Lösung dafür" Habe das Fz also im defekten Zustand zurück bekommen. Jetzt funktioniert nur die Rückfahrkamera. Der Parkpilot ( Piepser vorn und hinten und optische Darstellung des Abstands beim Einparken) nicht. Das Fz wird bei uns in der Fahrschule eingesetzt. Wir empfinden der fehlende Parkpilot äuserst unangenehm im Fahrschulalltag. Es sind in das Fz. etwa 3000€ zusätzlich an Fahrschulausrüstung (Pedale Rechts, Werbug, Folie, Spiegel) investiert worden. Im Fahrschul-Alltag ist das Auto unentbehrlich. ( Kleine Fahrschule - 2 Mann) Welche rechtliche Möglichkeiten gibt es? Ist das ein Garantie Fall? Ist VW nicht rechtlich verpflichtet mir ein Fz. mit Parkpilot zur Ferfügung zu stellen ? Ich weiß dass, das Autohaus ein Fahrschul-Golf (Doppelbedienung) für genau solche Fälle hat. Doch der Geschäftsführer weigert sich mit mir das Thema zu besprechen und verweist auf Wolfsburg. Danke im voraus.
16. Dezember 2018 | 22:08

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail: lembcke.recht@googlemail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Bei einem Leasing-Vertrag kauft der Leasinggeber das Fahrzeug in der Regel bei einem Händler oder auch Hersteller. Anschließend erfolgt der Abschluss eines Leasingvertrages zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer. Regelmäßig wird dann im Leasingvertrag vereinbart,

dass der Leasinggeber alle Sachmängelgewährleistungansprüche, die er gegen den Händler hat, abtritt,
dass der Leasingnehmer die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann,
dass der Leasingnehmer bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Kosten selber tragen muss.

Tritt nun wie vorliegend ein Mangel am geleasten Fahrzeug auf, so hat der Leasingnehmer (Sie) aufgrund der Vereinbarung mit dem Leasinggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung oder Nachbesserung gegenüber dem Händler/Verkäufer des Fahrzeuges. Dem Leasinggeber sollte vorsorglich auch der Mangel angezeigt werden.

Zeigt sich nun, dass der Händler seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommen will, bleibt dem Leasingnehmer (Ihnen) nur die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten (Wichtig ist: Alle kaufrechtlichen Ansprüche wurden an den Leasingnehmer abgetreten) oder den Kaufpreis zu mindern.

Auch hierüber sollte der Leasingnehmer den Leasinggeber von seiner Vorgehensweise in Kenntnis setzen.

Jedoch sollte nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag,die Zahlung der Leasingrate an den Leasinggeber nicht eingestellt werden.

Der Leasingnehmer ist nur dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Händler - hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag - klageweise geltend macht, sofern der Händler den Rücktritt nicht akzeptiert (so auch der BGH mit Urteil vom 16.Juni 2010 - VIII ZR 317/09).

Stellt das Gericht aber fest, dass kein Sachmangel vorgelegen hat, bleibt der Leasingnehmer auf den Gerichts- bzw. Anwaltskosten/Gutachterkosten sitzen (es sei denn, er ist rechtsschutzversichert). Auch muss er die Raten an den Leasinggeber nach dem verlorenen Prozess erstatten.

Demzufolge sollten Sie sich direkt an den Verkäufer des Fahrzeuges wenden und diesen unter Nachfristsetzung zur Beseitigung des Mangels auffordern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, oder schlägt die Nachbesserung fehl (in der Regel nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen), können Sie vom Vertrag zurück treten oder mindern. Den Leasinggeber sollten Sie darüber in Kenntnis setzen und die Rate erst nach Klageinreichung anpassen.

Sofern keine Gewährleistung im Unternehmkauf vorliegt, wäre hier sofern vereinbart ein Garantiefall gegeben, der auch den Nutzungsausfall oder Ersatzansprüche begründen kann.

Erreicht der Leasingnehmer beim Händler eine Kaufpreisminderung, werden die Leasingentgelte (Leasingraten, Sonderzahlung, Restwert) vom Leasinggeber entsprechend angepasst.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

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