12. Mai 2006
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17:08
Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
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Ich kann Sie beruhigen, ein solches Urteil wäre verfassungswidrig.
Artikel 2 Grundgesetz schützt als Auffang - Freiheitsgrundrecht tatbestandlich die allgemeine Handlungsfeiheit und damit die Freiheit zu jedem Tun und Unterlassen, sofern sie nicht verfassungsgemäß und verhältnismäßig eingeschränkt ist.
Geschützt ist somit auch das Küssen und Händchenhalten in der Öffentlichkeit, da ein solches Verbot nicht verfassungsmäßig gerechtfertigt wäre.
Zur 2. Frage
Aus der Generalklausel des § 1353 Absatz 1 BGB ( "Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft") werden bestimmte Pflichten der Eheleute hergeleitet.
U.a. werden hiervon Pflichten zur gegenseitigen Rücksicht und des Beistandes konkretisiert.
Diese Pflichten beziehen sich jedoch insbesondere auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
Eine Pflicht zu gemeinsamen ( privaten ) Unternehmungen der Eheleute kann aber hieraus nicht gezogen werden.
Die Grenze für die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft ist dann erreicht, wenn diese sich als rechtsmißbräuchlich darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist, § 1353 BGB Abs. 2.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
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