5. Oktober 2010
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20:02
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.
Der Auszug Ihres Bruders ändert nichts an seiner Mieterstellung.
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB dürfen Sie ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung nicht einem Dritten (und damit auch Ihrem Verlobten) überlassen.
Diese Erlaubnis können Sie aber verlangen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, § 553 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Aufnahme eines Lebensgefährten zur Bildung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes ist ein solches berechtigtes Interesse.
Sie haben damit einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters.
Er kann sich nicht erfolgreich querstellen.
Ein Ausschlussgrund für den Anspruch nach § 553 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB (Überbelegung) ist nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt