Neuer Mitbewohner

5. Oktober 2010 19:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Ich wohne zur Zeit mit meinem Bruder in einer Wohnung, beide stehen im Mietvertrag. Nun möchte mein Bruder ausziehen und mein Verlobter einziehen.

Was ist zu beachten? Kann sich der Vermieter Querstellen?
5. Oktober 2010 | 20:02

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.

Der Auszug Ihres Bruders ändert nichts an seiner Mieterstellung.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB dürfen Sie ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung nicht einem Dritten (und damit auch Ihrem Verlobten) überlassen.

Diese Erlaubnis können Sie aber verlangen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, § 553 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Aufnahme eines Lebensgefährten zur Bildung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes ist ein solches berechtigtes Interesse.

Sie haben damit einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters.
Er kann sich nicht erfolgreich querstellen.

Ein Ausschlussgrund für den Anspruch nach § 553 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB (Überbelegung) ist nicht ersichtlich.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt




ANTWORT VON

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