Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach ständiger Rechtsprechung ist es einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner uneingeschränkt Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem anderen Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen ist. Eine solche Verfestigung wird in der Regel nach 2 bis 3 Jahren angenommen (BGH NJW 1997, 1851).
Anerkannt ist weiterhin, dass der vorgenannte Zeitraum im Einzelfall kürzer sein kann, etwa bei dem Zusammenleben in einem gemeinsam gekauften Haus (vgl. Köln FamRZ 2000, 290; Hamburg FamRZ 2002, 1038). Neben dem gemeinsamen Hausstand spricht für die besondere Intensität der Partnerschaft Ihrer Nochehefrau mit dem neuen Lebensgefährten die Geburt des gemeinsamen Kindes, so dass eine Kürzung des Ehegattenunterhalts in Betracht kommen wird. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Amtsgericht Hanau schon nach 20 Monaten mit der Geburt eines gewollten Kindes von einer derart gefestigten Beziehung ausging, die einen Unterhaltsausschluss der Frau rechtfertigte (vgl. AG Hanau, Urt. vom 12.12.1996, FamRZ 1997, 1485; andere Gerichte sind an dieses Urteil jedoch nicht gebunden. Da bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1579 BGB immer auf den Einzelfall abzustellen ist, werden Sie im Bestreitensfalle ggf. weitere Indizien vortragen müssen.
Eine Unterhaltskürzung bzw. eine Unterhaltseinstellung setzt schließlich voraus, dass die Leistungsfähigkeit des neuen Lebenspartners sichergestellt ist. Übersteigt das Nettoeinkommen knapp den Betrag von EUR 1.700,- wird dies zu bejahen sein, so dass Sie mit dem genannten Urteil des Amtsgerichts Hanau nach ca. 20 Monaten die Unterhaltszahlungen an Ihre Noch-Ehefrau einstellen werden können. Im Übrigen schuldet der nichteheliche Lebenspartner als außerehelicher Vater Ihrer Nochehefrau nach der Geburt des Kindes Unterhalt gem. § 1615 l BGB - nach Feststellung der konkreten Unterhaltshöhe käme daher ab Juni 2007 eine nur anteilige Haftung Ihrer Person in Betracht, so dass der Betrag von EUR 450,- entsprechend zu kürzen wäre.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die schnelle und promte Beantwortung meiner Anfrage, trotzdem noch eine kleine Nachfrage:
Die Gegenseite argumentiert, daß mein beiden Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren, die dort in dem Haushalt mitleben noch zu jung seien und der Mutter deshalb keine Erwerbsobliegenheit zugemutet werden könnte.So sei es egal, ob meine Ex-Frau nun mit dem Lebensgefährten ein gemeinsames Kind habe oder nicht, sie hätte ja aufgrund meiner Kinder eh nicht arbeiten können.Deshalb sei eine weitere Kürzung des Ehegattenunterhaltes nicht zuzumuten.
Schließlich würde es sich um zwei verschiedene Sachverhalte handeln einerseits die gefestigte eheähnliche Gemeinschaft anderseits die Betreuungspflicht meiner Kinder seitens der Mutter, welche aufgrund der Tatsache, daß sie aufgrund der Betreuung nicht für sich selbst sorgen könne,eine Kürzung des Ehegattenunterhaltes oder gar Einstellung nicht zulasse.
1.Inwieweit kann man diesem Sachverhalt zustimmen ?
2.Wie hoch muß überhaupt das Nettoeinkommen des Lebensgefährten sein und was passierte wenn ein bestimmter Betrag diesbezüglich unterschritten wird?
Ich danke Ihnen für Ihr Engagement und wünsche Ihnen und Ihrer Famillie ein fohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Erwerbsobliegenheitspflicht trifft Ihre Noch-Ehefrau aufgrund der Betreuung von derzeit zwei Kindern unter 10 Jahren nach der einschlägigen Rechtsprechung in der Tat nicht. Lebt Ihre Nochehefrau in einer verfestigten Unterhaltsgemeinschaft dann entsprechen die Unterhaltsleistungen nicht mehr der nachehelichen Solidarität, so dass der Unterhalt zu kürzen bzw. vollständig ausgeschlossen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit trifft. Dies wird nur dann nicht gelten, wenn durch Kürzung oder Versagung des Unterhalts die Kindesbelange beeinträchtigt werden, wenn also der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe beantragen müsste.
Entsprechend der Unterhaltsleitlinien wird der Bedarf Ihrer Nochehefrau mit EUR 650,- anzusetzen sein. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Lebensgefährten in Höhe von EUR 890,- und des Kindesunterhalts ab Juni 2007 von EUR 233,- müsste der Lebensgefährte zur Deckung des Bedarfs seines Kindes und der Lebensgefährtin unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts über die Summe von EUR 1.773,- verfügen. Selbst bei einer unterstellten Unterhaltsgemeinschaft werden Sie im Falle der Unterschreitung der Summe von EUR 1.773,- Ihrer Nochehefrau jedenfalls soviel an Ehegattenunterhalt zahlen müssen, dass unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit Ihres Lebensgefährten deren Bedarf von EUR 650,- gedeckt ist.
Im Übrigen sind für Ihre Unterhaltspflicht 3 Sachverhalte relevant: 1.) Betreuung Ihrer Kinder 2.) gefestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft 3.) Betreuung des außerehelichen Kindes ab Juni 2007. Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Lebensgefährten nach § 1615 l BGB ab Juni 2007 wird die Gegenseite nicht argumentieren können, für Ihre Unterhaltspflicht spiele es keine Rolle, ob Ihre Ex-Frau nunmehr ein weiteres Kind erwarte, da sie aufgrund Ihrer Kinder ohnehin nicht arbeiten könne und eine weitere Kürzung des Ehegattenunterhaltes nicht zuzumuten sei. Denn unabhängig von der möglichen Kürzung des Unterhalts aufgrund der eheähnlichen Lebensbeziehung wird der Vater des nichtehelichen Kindes für den Unterhalt Ihrer Ex-Frau ab Juni 2007 neben Ihnen anteilig entsprechend seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (vgl. Urteil des BGH vom 21.01.1998, XII ZR 85/96, NJW 1998, 1309). Hierbei werden auch andere Umstände wie etwa Anzahl, Alter und Betreuungsintensität des oder der jeweiligen Kinder berücksichtigt werden. Da ein Baby mehr an Betreuungsleistung als zwei Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren benötigt, halte ich eine hälftige Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters für denkbar. Allein im Hinblick hierauf wird eine weitere Kürzung des Ehegattenunterhalts ab Juni 2007 möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin