Neue Ehe+Wahl der Steuerklasse

| 30. Mai 2006 16:35 |
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Familienrecht


Ich bin seit 1999 geschieden und habe zwei Kinder aus dieser Ehe, die bei ihrer Mutter wohnen.
1.Kind geboren 1988
2.Kind geboren 1991,
beide Kinder gehen noch zur Schule.
1998, bereits während der Trennungszeit, hat die Mutter meiner Kinder ein weiteres Kind mit ihrem damaligen Lebenspartner und jetzigem Ehemann bekommen (Heirat im Herbst 2000).
Obwohl ich regelmäßig Unterhalt für die Kinder an die geschiedene Frau überwiesen habe, wurde ich im September 2005 vom Jugendamt des Bezirks aufgefordert, einen vollstreckbaren Titel für beide Kinder zu unterschreiben (jeweils 160% des Regelbetrages abzüglich hälftigen Kindergeldes).

In den kommenden Wochen werde ich erneut Heiraten. Meine zukünftige Ehefrau ist selbständig und erzielt ein Jahreseinkommen, das etwa der Höhe meines Jahreseinkommens entspricht. Wir werden deshalb vermutlich die Steuerklasse 4 wählen.

Meine Frage: Kann mich die Mutter meiner Kinder zwingen, eine für die Unterhaltsberechnung günstigere Steuerklasse (3)zu wählen, auch wenn ich dadurch insgesamt (durch Steuernachzahlungen am Jahresende) gemeinsam mit meiner neuen Ehefrau erhebliche finanzielle Nachteile habe?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es besteht für Sie keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Wahl der Steuerklasse III.

Vielmehr ist es in mehreren obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich als zulässig erachtet worden, wenn der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner und sein berufstätiger Ehepartner jeweils die Steuerklasse IV wählen (vgl. Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1989, S. 65 ff.).

Insbesondere kann dem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner die Wahl der Steuerklasse IV (statt der Steuerklasse III) unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, wenn die neue Ehefrau selbst ein erhebliches Einkommen zu versteuern hat (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2000, FamRZ 2001, S. 102). Das ist bei Ihnen der Fall.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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