Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Über welchen Zeitraum Sie Auskunft über Ihre Einkünfte erteilen müssen, hängt davon ab, ob Sie selbständig tätig sind oder in einem nicht selbstständigen Arbeitsverhältnis stehen.
Wegen der meist unregelmäßigen Einkünfte hat der selbstständige Unterhaltspflichtige Auskunft über seine Einkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren zu erteilen. Der nicht selbstständige Unterhaltspflichtige muss Auskunft über seine Einkünfte betreffend die letzten zwölf Monate erteilen.
Aus Ihrem Sachverhalt geht nicht hervor, ob Sie einer selbstständigen oder eine nicht selbstständigen Arbeitstätigkeit nachgehen. Anhand dieser Informationen können Sie aber ersehen, für welchen Zeitraum Sie bezüglich Ihrer Einkünfte auskunftspflichtig sind.
2.
Ein rückwirkender Anspruch auf höheren Unterhalt besteht grundsätzlich nicht. D.h., es gilt der titulierte Unterhalt, selbst wenn sich tatsächlich die Voraussetzungen dahingehend geändert haben, dass höherer Ehegatten- und/oder Kindesunterhalt gezahlt werden müsste.
Zu beachten ist aber Folgendes: Angenommen, der Unterhaltsberechtigte fordert Sie unter Fristsetzung auf, Auskunft über Ihre Einkünfte zwecks Neuberechnung des Unterhalts zu erteilen, müsste – auch rückwirkend – erhöhter Unterhalt ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, zudem die Frist zur Erteilung der Auskünfte abgelaufen ist.
Ein Beispiel verdeutlicht diese Sachlage: Nehmen wir an, Ihre geschiedene Ehefrau forderte Sie unter Fristsetzung bis zum 31.05.2015 auf, Auskunft über Ihre Einkünfte zu erteilen, wird, sollte sich höherer Unterhalt ergeben, dieser ab 01.06.2015 geschuldet.
3.
Wenn Sie sich weigern, Auskünfte über Ihre Einkünfte zu erteilen und diese Auskünfte durch geeignete Belege nachzuweisen, laufen Sie Gefahr, dass Ihre geschiedene Ehefrau ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleitet.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt dringend, ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen und die Auskünfte auch zu belegen.
Wenn Sie sich über die Höhe des Unterhalts einig sind, kann eine Titulierung durch eine Jugendamtsurkunde erfolgen.
4.
Zu prüfen ist ferner, ob Ihr ältester Sohn bereits volljährig ist. Sollte der älteste Sohn volljährig sein, wird der Unterhalt anders als bei minderjährigen Kindern berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr. Raab,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. Zum Punkt 3. habe ich noch eine Nachfrage: ist es nicht ausreichend, wenn ich die entsprechenden Belege dem Jugendamt vorlege und bin ich damit meiner Auskunft- bzw. Nachweispflicht ausreichend nachgekommen? Es geht mir genau darum, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, deshalb auch das Jugendamt als quasi "neutrale" Stelle zur Berechnung.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es reicht nicht aus, die Auskünfte gegenüber dem Jugendamt zu erteilen.
Der Unterhaltsberechtigte hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Auskunft bezüglich der Einkünfte. Die Auskünfte müssen selbstverständlich auch belegt werden.
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, z. B. indem Sie die Auskünfte nur dem Jugendamt erteilen, laufen Sie Gefahr, daß die geschiedene Ehefrau bei Gericht einen sog. Stufenantrag, gerichtet auf Auskunft und schließlich - nach erteilter Auskunft - auf Zahlung (des erhöhten Unterhalts) einreicht.
Schließlich braucht sich der Unterhaltsberechtigte nicht der Unterhaltsberechnung des Jugendamts anzuschließen, sondern kann selbst, z. B. durch einen Rechtsanwalt, eine Berechnung des Unterhalts vornehmen lassen.
2.
Sie sollten, um Nachteile zu vermeiden, die Auskünfte erteilen. Sodann ist es ratsam, den geschuldeten Unterhalt von einem Rechtsanwalt berechnen zu lassen. Dabei können Sie den Unterhaltsberechtigten anbieten, bezüglich des ermittelten Kindesunterhalts eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen.
Mit dieser Verfahrensweise sind Sie auf der sicheren Seite und laufen nicht Gefahr, einem Gerichtsverfahren ausgesetzt zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt