16. Oktober 2012
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12:41
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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da in dem Vertrag nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Stellplatz nicht aufgeführt worden ist, ist es auch nicht Vertragsinhalt geworden - Ihre Rechtsposition liegt daher bei Null.
Nicht ganz klar ist, was Sie mit "anmelden des Interesses beim Bauträger" meinen; ggfs. nutzen Sie dafür die kostenlose Nachfragefunktion.
Denn - und insoweit nehme ich auf die zweite Frage Bezug - der Bauträger darf damit werben. Dieses stellt lediglich eine zulässige Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar, hat also insoweit noch keine rechtliche Relevanz.
Dieses könnte sich nur (siehe oben) aufgrund der "Anfrage" ändern, wenn dieses ein konkretes Angebot Ihrerseits gewesen wäre, welches der Vertragspartner angenommen hat.
Haben Sie aber "nur" ganz allgemein Interesse bekundet, wird das nicht ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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