16. August 2007
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14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich summarisch wie folgt beantworten darf.
1.
Grds. ist ein wirksamer Mietvertrag zustandegekommen. Es handelt sich hier nicht um einen Änderungsvertrag, sondern um einen neuen Vertrag, da ein anderer Vertragspartner als Vermieter existiert.
2.
Ein Widerrufsrecht könnte Ihrer Mutter nach § 312 BGB zustehen. Dieser schützt u.a. vor Überrumpelung. Hierzu müsste es sich jedoch um ein sog. Haustürgeschäft gehandelt haben, was vorliegend nach dem Wortlaut des § 312 BGB durchaus gegeben sein kann. Ihrer Mutter würde dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehen.
3.
Wenn Sie persönlich nur gegenüber dem alten Vermieter gebürgt haben und keine Bindung an den Mietvertrag/Wohnung vereinbart haben. Es kommt hier also ganz auf den Inhalt Ihrer Bürgschaftserklärung an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben ud stehe Ihnen weiterhin gerne, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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