Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttolohn. Die Arbeitsvertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass der an sich vom Arbeitnehmer zu tragende Teil der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber mit übernommen wird. Eine solche Vereinbarung nennt man dann Nettolohnvereinbarung. Sie ist grundsätzlich zulässig und kann auch in Tarifverträgen vereinbart werden.
In Ihrem Fall liegen die Dinge anders. Es wurde bei den Verhandlungen zwar ein ganz bestimmte Nettolohn angestrebt, Ihr AG verpflichtete sich jedoch nicht zur alleinigen Übernahme der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Es liegt daher keine Nettolohnvereinbarung vor. Diese kann auch nicht irgendwie konstruiert werden.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttolohn. Die Arbeitsvertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass der an sich vom Arbeitnehmer zu tragende Teil der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber mit übernommen wird. Eine solche Vereinbarung nennt man dann Nettolohnvereinbarung. Sie ist grundsätzlich zulässig und kann auch in Tarifverträgen vereinbart werden.
In Ihrem Fall liegen die Dinge anders. Es wurde bei den Verhandlungen zwar ein ganz bestimmte Nettolohn angestrebt, Ihr AG verpflichtete sich jedoch nicht zur alleinigen Übernahme der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Es liegt daher keine Nettolohnvereinbarung vor. Diese kann auch nicht irgendwie konstruiert werden.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt