Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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in Ihrem Mietvertrag ist ausdrücklich geregelt, das Vorauszahlungen erhoben werden und dass diese jährlich abzurechnen sind. Deshalb gilt die normale gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter nach Ablauf von 12 Monaten keine Nachzahlungen erheben kann. Sie können jedoch rückwirkende Abrechnungen und evl. Rückzahlungen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verlangen.
Die Abrechnung für 2003 ist fällig bis Ende 2004 und verjährt somit Ende 2007. Sie können also alle Abrechnungen ab 2003 verlangen, wenn Sie es noch dieses Jahr (notfalls gerichtlich für 2003) geltend machen. Für frühere Zeiträume kann sich der Vermieter auf Verjährung berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Guten Tag, Frau Plewe.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie schätzen Sie die Tatsache ein, daß der im Mietvertrag extra dafür vorgesehene Bereich "Betriebskostenvorauszahlung" (l.u.)nicht ausgefüllt wurde, sondern im Bereich "Mietzusammenstellung monatlich" (r.o.) nur Betriebskosten ohne Hinweis auf Pauschale oder Vorauszahlung eingetragen wurden.
Auch die im weiteren aufgeführten "Vorauszahlungen" beziehen sich, wie der Ausdruck sagt, doch wohl nur auf den fehlenden Betrag in den Betriebskostenvorauszahlungen.
Die Überschrift des Abschnitts spricht ebenfalls nur von Betriebskosten.
Zudem sind neben der sehr unklaren Formulierung im Mietvertrag die jahrelang fehlenden Nebenkostenabrechnungen m.E. ein Indiz dafür, daß es sich um eine Pauschale handelt.
Vielleicht könnten Sie mir noch die Information geben, an welcher Stelle die Ausdrücklichkeit, daß es sich um Vorauszahlungen handelt, deutlich wird.
Ich bedanke mich für Ihren Rat.
Sehr geehrter Fragesteller,
rechts oben unter der Zusammenstellung wird erwähnt, dass über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen ist.
Sie können sich zwar auch auf den Standpunkt stellen, dass Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders (also des Vermieters) gehen, aber ich verstehe Ihre Angaben so, dass Sie für die beiden letzten Jahre bereits eine Nachzahlung aufgrund einer Abrechnung geleistet haben. Damit dürften Sie sowohl diese jeweiligen Abrechnungen akzeptiert haben als auch die Vorgehensweise, dies als Vorauszahlung zu betrachten, nicht als Pauschale.
Es ist auch die Frage, ob es Sie so viel weiter bringt, sich auf eine Pauschale zu berufen. Der Vermieter darf auch die Pauschale anheben, wenn die Kosten seither gestiegen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin