28. Mai 2006
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20:58
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Ihnen wird nicht das Recht zustehen, die Wohngeldvorauszahlungen einmächtig zu kürzen. Denn Anspruchsgrundlage zur Zahlungsverpflichtung bildet der Beschluss der Eigentümerversammlung über den Wirtschaftsplan gem. § 28 Abs. 2 WEG, der in der Regel auch die Höhe und Fälligleit der zu leistenden Vorschüsse festlegt. Ist der Beschluss über den Wirtschaftsplan bestandskräftig geworden, dann ist der Verwalter nicht nur befugt, sondern verpflichtet, rückständige Wohngelder in der festgelegten Höhe einzuziehen. Notfalls muss der Verwalter den Wohngeldzahlungsanspruch in einem Gerichtsverfahren oder im gerichtlichen Mahnverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer geltend machen; bei Vorliegen eines Eigentümerbeschlusses kann der Verwalter auch ermächtigt werden, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG).
Liegt ein bestandskräftger Beschluss über den Wirtschaftsplan vor, werden Sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, die Wohnung sei ab Januar 2006 unbewohnt, so dass jedenfalls die verbrauchsabhängigen Kostenvorauszahlungen angemessen zu senken sseien. Vielmehr werden Sie aufgrund der nicht verursachten verbrauchsabhängigen Kosten voraussichtlich eine entsprechende Rückerstattung am Ende der Abrechnungsperiode erhalten.
Richtig ist, dass Sie die Vorauszahlungen in einem Mietvertrag nur in angemessener Höhe festsetzen dürfen und bei Vermietung der Wohnung an nur eine Person, der Betrag von EUR 339,- nicht gerechtfertigt wäre. Die Pflicht, die Betriebskostenvorauszahlungen in angemessener Höhe festzusetzen (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB) sowie das Recht des Mieters, die Betriebskostenvorauszahlungen nach einer Abrechnung gemäß § 560 Abs. 4 BGB zu senken, gilt jedoch nicht im Verhältnis des Wohnungseigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Vielmehr ist der Wohnungseigentümer an den Beschluss über den Wirtschaftsplan gebunden, so dass eine Rückzahlungspflicht nebst Zinsen wegen Nichterfüllung bestehen wird.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin