Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
1. Hinsichtlich der im Kalenderjahr 2007 entstandenen Kosten ist zu differenzieren. Vereinfacht ausgedrückt, sind die Kosten von der Bezugsfähigkeit des Objektes bis zum Einzug des Mieters vom Vermieter zu tragen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie (anteilig) auf den Mieter umgelegt werden. Etwas anderes gilt hinsichtlich der öffentlichen Lasten des Grundstücks, da diese auch schon während oder vor der Bauphase anfallen. Diese sind zeitanteilig (und zwar ab Entstehung) zwischen Vermieter und Mieter abzugrenzen.
2. Die gesetzliche Deckelung der Ablesekosten gilt auch für Rumpfjahre. Allerdings ist hier nicht die abgerechnete Mietzeit entscheidend, sondern die Grenze darf nicht überschritten werden, wobei die Brennstoffkosten hier auf das Gesamtjahr hochzurechnen sind. Andernfalls würde bei einem unterjährigen Mieterwechsel der Mieter stets Gefahr laufen, einen Teil der Kosten nicht umlegen zu können. Ein Überschreiten der Obergrenze liegt daher in Ihrem Fall nicht vor.
3. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die für den Mieter günstigste Variante der Wärmeversorgung zu wählen, sondern kann auch eigene wirtschaftliche Erwägungen in Betracht ziehen. Ebenso ist ein Vermieter auch nicht zur nachträglichen Verbesserung der Isolierung verpflichtet, auch wenn eine unzeitgemäße Isolierung die Mieter über die Gebühr belastet. Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die Art der Wärmeversorgung in Ihrem Mietvertag geregelt ist. Mir sind darüber hinaus auch keine Entscheidungen bekannt, in denen gegen diese Art der Wärmeversorgung grundsätzliche Bedenken geäußert wurden. Was den Preis für die Wärmelieferung betrifft, so kann dieser nicht völlig frei bestimmt werden. Er unterliegt den geltenden Preisregulierungen der Energiewirtschaft.
4. Ich stimme Ihnen zu, dass zumindest eine Beteiligung des Betreibers an den Schornsteinfegerkosten nicht abwegig erscheint. Dies jedenfalls dann, wenn die Anlage über die Wäremlieferungen in der Wohnanlage noch Strom in das örtliche Netz speist. Bei einer kurzen, überschlägigen Suche habe ich jedoch keine diesbezügliche Rechtsprechung gefunden.
Bitte haben Sie Verständis, dass dieses Angebot nur einer ersten Einschätzung der Rechtslage dient und eine individuelle anwaltliche Beratung grundsätzlich nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
1. Hinsichtlich der im Kalenderjahr 2007 entstandenen Kosten ist zu differenzieren. Vereinfacht ausgedrückt, sind die Kosten von der Bezugsfähigkeit des Objektes bis zum Einzug des Mieters vom Vermieter zu tragen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie (anteilig) auf den Mieter umgelegt werden. Etwas anderes gilt hinsichtlich der öffentlichen Lasten des Grundstücks, da diese auch schon während oder vor der Bauphase anfallen. Diese sind zeitanteilig (und zwar ab Entstehung) zwischen Vermieter und Mieter abzugrenzen.
2. Die gesetzliche Deckelung der Ablesekosten gilt auch für Rumpfjahre. Allerdings ist hier nicht die abgerechnete Mietzeit entscheidend, sondern die Grenze darf nicht überschritten werden, wobei die Brennstoffkosten hier auf das Gesamtjahr hochzurechnen sind. Andernfalls würde bei einem unterjährigen Mieterwechsel der Mieter stets Gefahr laufen, einen Teil der Kosten nicht umlegen zu können. Ein Überschreiten der Obergrenze liegt daher in Ihrem Fall nicht vor.
3. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die für den Mieter günstigste Variante der Wärmeversorgung zu wählen, sondern kann auch eigene wirtschaftliche Erwägungen in Betracht ziehen. Ebenso ist ein Vermieter auch nicht zur nachträglichen Verbesserung der Isolierung verpflichtet, auch wenn eine unzeitgemäße Isolierung die Mieter über die Gebühr belastet. Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die Art der Wärmeversorgung in Ihrem Mietvertag geregelt ist. Mir sind darüber hinaus auch keine Entscheidungen bekannt, in denen gegen diese Art der Wärmeversorgung grundsätzliche Bedenken geäußert wurden. Was den Preis für die Wärmelieferung betrifft, so kann dieser nicht völlig frei bestimmt werden. Er unterliegt den geltenden Preisregulierungen der Energiewirtschaft.
4. Ich stimme Ihnen zu, dass zumindest eine Beteiligung des Betreibers an den Schornsteinfegerkosten nicht abwegig erscheint. Dies jedenfalls dann, wenn die Anlage über die Wäremlieferungen in der Wohnanlage noch Strom in das örtliche Netz speist. Bei einer kurzen, überschlägigen Suche habe ich jedoch keine diesbezügliche Rechtsprechung gefunden.
Bitte haben Sie Verständis, dass dieses Angebot nur einer ersten Einschätzung der Rechtslage dient und eine individuelle anwaltliche Beratung grundsätzlich nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt