25. April 2022
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16:19
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
E-Mail: RA-Fey@web.de
gerne beantworte ich Ihre Anfrage bzgl. der höchst zulässigen Arbeitsdauer in Ihrer geringfügigen Beschäftigung.
Aufgrund der nachfolgend zitierten zwingenden Vorschriften der § 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1a und § 7 Abs. 8 des Arbeitszeitgesetzes kann ich Ihnen leider keine positive Mitteilung machen. Denn wöchentlich grds. maximal zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden kann nur in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags, nicht aber einzeivertraglich verlängert werden:
"§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
"§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt"
§ 7 (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten."
Sofern daher ein für Ihre Branche geltender Tarifvertrag eine entspr. Öffnungsklausel enthält, kann die Höchstarbeitszeit nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrags überschritten werden. Sofern demgegenüber kein Tarifvertrag vorliegt, müssen sich die beiden Arbeitgeber an die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden halten.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin