Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich gerne aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 SGB III begründet bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Sperrwirkung für die Arbeitagentur hinsichtlich der Feststellung der objektiven Nichtverfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bevor der zuständige Rentenversicherungsträger eine volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Diese Fiktion hindert die Arbeitsagentur grundsätzlich daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar.
Die sog. subjektive Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, hat die Arbeitsagentur eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Sie steht spiegelbildlich der objektiven Arbeitsfähigkeit gegenüber und beurteilt sich nach § 138 SGB III (§ 138 Abs. 5 SGB III). Zu beachten ist dabei, dass Sie aktuell noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 SGB III für die Feststellung von Arbeitslosigkeit und den Anspruch auf ALG I). Danach sind weiter u.a. grundsätzlich folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen:
§ 138 Abs. 5 SGB III:
„Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen."
Liegen u.a. die Voraussetzungen des § 138 SGB III nicht vor, mag grundsätzlich aufgrund dieser Regelung kein Anspruch auf ALG I bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Frage möchte ich gerne aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 SGB III begründet bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Sperrwirkung für die Arbeitagentur hinsichtlich der Feststellung der objektiven Nichtverfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bevor der zuständige Rentenversicherungsträger eine volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Diese Fiktion hindert die Arbeitsagentur grundsätzlich daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar.
Die sog. subjektive Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, hat die Arbeitsagentur eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Sie steht spiegelbildlich der objektiven Arbeitsfähigkeit gegenüber und beurteilt sich nach § 138 SGB III (§ 138 Abs. 5 SGB III). Zu beachten ist dabei, dass Sie aktuell noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 SGB III für die Feststellung von Arbeitslosigkeit und den Anspruch auf ALG I). Danach sind weiter u.a. grundsätzlich folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen:
§ 138 Abs. 5 SGB III:
„Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen."
Liegen u.a. die Voraussetzungen des § 138 SGB III nicht vor, mag grundsätzlich aufgrund dieser Regelung kein Anspruch auf ALG I bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,