Nachtzuschläge sowie Überstunden wurden nicht gezahlt!

| 22. Mai 2007 10:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:02
Guten Tag,

ich bin bei einer Spedition als Auslieferungsfahrer angestellt.
Im Arbeitsvertrag wurde damals vereinbart, dass die Sonntags sowie die Nachtzuschläge freiwillig zu zahlen sind. Der Arbeitgeber das Recht hat, diese bei Bedarf komplett zu streichen. Nun ich war vorher arbeitslos gewesen und habe natürlich "blauaügig" unterschrieben.

Es ging nun 5 Monate eigentlich gut, wobei die Abrechnungen nicht schlüssig waren. Es wurden immer nur ein Betrag x für die Zuschläge berechnet. Es wurde nichts detailliert dargestellt, sodass ich hätte einmal nachprüfen können, das auch für jeden Tag die Zuschläge bezahlt worden sind.

Zudem war der Arbeitsvertrag auch für 21 Tage im Monat bestimmt. Die tägliche Arbeitszeit wurde nicht definiert.

Nun hat mein Arbeitgeber einge Aufträge verloren und hat mir nun nur den Bruttolohn ausbezahlt ohne Zuschläge und Spesen! Diese sind aber angefallen, da ich meine Arbeit geleistet habe. Kollegen könnten dies auch bestätigen. Ich habe auch keinen Ausgleich erhalten mir Freitagen oder ähnliches. Diverse Beweise, wie Fahrerkarte und Tachoscheiben sind von mir kopiert worden. Ich habe diese Nachweise für 4 Monate rückwirkend vorhanden.

Als ich sodann meinen Chef angesprochen habe, wurde mir nur gesagt, dass es momentan nicht anders ginge, da die Aufträge weniger geworden. Ich hätte ja auch im Vertrag zugestimmt, dass dise Zahlungen freiwillig vom Arbeitgeber zu leisten sind.

Nun möchte ich dagegen vorgehen, da ich nun auch die Kündigung habe zum 15.06.07.

Meine genaue Frage nun:
-Muss mir der Arbeitgeber die Nachtzuschläge bezahlen (Arbeitszeit von 0:00 Uhr bis 12:00 Mittags), oder habe ich mir ein Eigentor geschossen, betreffend dem Vertrag?

-Muss mir der Arbeitgeber die Überstunden bezahlen? Mein Freund ist Steuerberater und hat mir gesagt, dass mein Vertrag wie ein Angestelltenvertrag zu betrachten ist und daher eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich anzusetzen ist. Ich aber immer um die 12-13 Stunden täglich am arbeiten war.

Vielen Dank für eine Antwort.
22. Mai 2007 | 10:21

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,



die tägliche Arbeitszeit ist in § 6 ArbZG geregelt, und beträgt in der Tat regelmäßig acht Stunden, kann aber durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag (den es auch bei Ihnen geben müsste) verlängert werden, § 7 ArbZG (alle Vorschriften sind über meine homepage nachzulesen, so dass ich von einem Abdruck absehe).

Daher sollten Sie zunächst den einschlägigen Tarifvertrag heranziehen; diesen wird Ihnen, sofern Sie nicht organisiert sind, dann auch das örtliche Arbeitsgericht zur Verfügung stellen können.

Das "freiwillig" steht Ihrem Anspruch nicht entgegen, da dieses dann eine Umgehung und Abweichung des Tarifvertrages gleichzusetzen wäre, so dass Sie hier nach individueller Prüfung die Ansprüche durchsetzen sollten.

Auch die Überstunden sind zu zahlen, da nach Ihrer Darstellung innerhalb der letzen sechs Monate im Durchschnitt mehr als acht Stunden gearbeitet worden ist; § 3 ArbZG.

Daher sollten Sie nach Prüfung des Tarifvertrages dann die Ansprüche durchsetzen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2007 | 10:40

Hallo,
die Firma wo ich arbeite, ist ein Kleingewerbe (Transport) mit 4 Angestellten.
Ich weis aber, dass mein Chef die Ausbilung über die IHK gemacht hat. Findet hier sodann der Tarifvertrag seine Geltung? Oder können diese sich einfach auf Ihre Vertrag berufen.

Muss mein Chef nicht in eine Gewerkeschaft o.ä. eintreten, damit der Tarifvertrag Haftung findet?

Danke für eine Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2007 | 11:02

Die Ausbildung über die IHK spielt bei der Anwendung des Tarifvertrages keine Rolle - Entscheidend ist allein, ob der Tarifvertrag, sofern der Arbeitgeber nicht schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden (nicht Gewerkschaft!) eingezogen worden ist, dann für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Davon gehe ich aus; es bedarf aber noch der Nachprüfung.

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