Nachtzulage für Zeitungszusteller

| 10. Dezember 2015 13:57 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wer mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr arbeitet, kann von seinem Arbeitgeber einen Zuschlag zum Lohn oder Freizeitausgleich verlangen. Bei dauerhafter Nachtarbeit beträgt der Zuschlag 30 %, bei wechselnden Schichten 25 % .

Kürzlich wurde in einem Urteil -BAG 10 AZR 423/14- entschieden, das für Nachtarbeit ein Zuschlag
in Höhe von 30% bzw. von 25% auf den Lohn gezahlt werden muss.
Ich stelle Montag bis Samstag jede Nacht Tageszeitungen auf Minijob-Basis zu.
Die Arbeitszeit beginnt um 02:00 morgens und endet in der Regel gegen 03:50 Uhr, die regelmäßige
Arbeitszeit liegt also knapp UNTER zwei Stunden täglich.

Dafür gewährt der Arbeitgeber KEINEN Nachtzuschlag, da er Argumentiert, das ein Zuschlag auf die
Nachtarbeit erst ab einer Arbeitszeit über zwei Stunden zu zahlen wäre.
Allerdings bin ich der Meinung, das Nachtarbeit auch bei einer Arbeitszeit UNTER zwei Stunden gezahlt
werden muss, da die Arbeit ausschließlich in der Nachtzeit erledigt werden kann, vom Arbeitgeber auch
so vorgeschrieben und m.E. daher als Dauer-Nachtarbeit anzusehen ist.

ArbZG § 2 :Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Daher die ersten Fragen:
Hat der Arbeitgeber mit seiner Argumentation recht, oder steht mir doch der Nachtzuschlag
für meine gesamte Nachtarbeit und mit welcher Prozentzahl zu ?


Sofern die Arbeitszeit durch z.B. Urlaubsvertretungen über zwei Stunden lag, bezahlte der Arbeitgeber
seit Anfang des Jahres 10% Nachtzuschlag. Nach dem o.g, Urteil sind jedoch meiner Meinung nach
25 oder 30% zu zahlen.

Daher die abschließende Frage:
Kann ich den höheren Betrag für bereits abgerechnete Zeiträume seit Anfang des Jahres
nachfordern oder gilt das Urteil nur für zukünftige Abrechnungen ?
10. Dezember 2015 | 15:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Das von Ihnen zitierte Urteil ist noch nicht in der ausführlichen Begründung veröffentlicht, es ist nur die Pressemitteilung bekannt. Soweit ich diese verstehe, ist es aber auch zulässig, statt des Zuschlags bezahlte Freizeit zu gewähren. Dies kann bei Ihnen ggf. sinnvoll sein, wenn Sie das monatliche Bruttogehalt von EUR 450,00 unterschreiten, da Sie dann höhere Abzüge hätten.

§ 2 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes definiert Nachtarbeit als solche, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit erfasst, die von 23 bis 6 Uhr dauert, § 2 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes. Wenn Sie regelmäßig weniger als zwei Stunden arbeiten, fällt kein Zuschlag oder ein Anspruch auf zusätzlice Freizeit an. An dieser Stelle muss ich Ihrem Arbeitgeber bedauerlicherweise zustimmen. Wenn Sie länger arbeiten, steht Ihnen nach dem Urteil ein Zuschlag von 30 % bzw. entsprechend pro gearbeitete Stunde 18 Minuten bezahlte Freizeit zu, da Sie Dauernachtarbeiter sind.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag keine Ausschlussfrist finden, können Sie die Differenz drei Jahre zurück geltend machen. Soweit Sie Ansprüche aus 2012 verfolgen möchte, ist Eile geboten, da zum Jahresende Verjährung eintritt und Ihre Klage vorher bei Gericht sein muss, wenn der Arbeitgeber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 10. Dezember 2015 | 16:15

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