Nachtruhestoerung

| 3. Juni 2009 13:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir leben in einem Mehrfamilienhaus in Baden-Wuerttemberg und werden alle paar Wochen in unserer Nachtruhe (22:00-6:00) gestoert durch lautes feiern von den Nachbarn oberhalb von uns.
Der Vermieter wurde nach einer besonders lauten Part,y die bis in die fruehen Morgenstunden andauerte, informiert und hat uns versichert, dass er mit den Nachbarn reden werde. Leider hat sich nicht viel geaendert und in der Zwischenzeit sind mehrere Parties gefeiert worden.

Wir sind daran eine schriftliche Kommunikation an unseren Vermieter aufzusetzen, bevor ich die abschicke haette ich aber gerne einen Kommentar betreffend folgender Zusatzvereinbarung in unserem Mietvertrag:

Zitat Anfang: <<"Zusatzvereinbarung Nr. 18: aktiver und passiver Schallschutz":
Das Hauswesen XY wie auch die Mietraume selbst, verfuegen aus nicht behebbaren, bausubstantiellen Gruenden, trotz sehr aufwendiger Sanierung und Modernisierung, ueber eine nur maessige, teilweise auch nur eingeschraenkte Schalldaemmung (aktive und passive Schalldaemmung). Der Mieter anerkennt auch diesen Zustand als vertragsgemaess. Zugleich verzichtet er auf alle rechtlichen nur denkbaren Ansprueche und Gegenansprueche aus diesem Anlass gegenueber dem Vermieter sowie gegenueber allen uebrigen Hausbewohnern und Hausmitbenutzern. Dies gilt insbesondere auch fuer Mietminderungs-, Unterlassung-, Schadenersatz- sowie Zurueckbehaltungsrechte aller Art. Des Weitern verpflichted sich der Mieter, in Anbetracht dieser Schalldaemmungsprobleme, zu einem ruhigen und besonders ruecksichtsvollen Verhalten innerhalb des Hauses sowie zur entsprechenden Anpassung seines eigenen Wohnverhaltens an die bestehenden Schallschutzverhaeltnisse.>> Zitat Ende.

Ist meine Interpretation korrekt, dass unsere Nachbarn gegen die Vereinbarungen (ruhiges und ruecksichtvolles Verhalten / Anpassung des Wohnverhaltens) verstossen? Falls ja, bedeuted dies dass die Restriktionen bezueglich rechtlichen Anspruechen nichtig werden und wir (im Falle von weitern Ruhestoerungen) z.B. Mietminderungsrechte geltend machen koennen oder eine Anzeige bei der Polizei erstellen koennen?
Was ist ihre Empfehlung wie unsere naechsten Schritte aussehen sollten?

Besten Dank im Voraus fuer ihre Antwort.
Mit freundlichen Gruessen
XY
3. Juni 2009 | 14:04

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


mit der mietvertraglichen Einschränkung wurde allein darauf hingewiesen, dass die ortsüblichen Geräusche höher zu bewerten sind, als sie nach der entsprechenden TA-Richtlinie oder DIN hinzunehmen wären. Dieses bedeutet aber nicht, dass Sie bei ungewöhnlicher und nicht hinnehmbarer Ruhestörung schutzlos sind oder gar auf Rechte verzichtet haben. Auch mit diesem mietvertraglichen Hinweis können Sie Ihre Rechte geltend machen, da es sich sicherlich nicht mehr um hinnehmbare unvermeidbare Geräusche handelt.

Sofern mit dem Nachbarn selbst kein Gespräch mehr möglich ist, können Sie sowohl Polizei als auch Ordnungsamt dann bei einem Verstoß informieren und um Einschreiten bitten. Beide wären dann auch zum Einschreiten verpflichtet.

Gegenüber dem Vermieter sollten Sie die Lärmbelästigungen so genau wie möglich schriftlich fixieren und auch schriftlich diesen Auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass solche nicht hinnehmbaren Störungen unterbleiben. Teilen Sie ihm weiter mit, dass für den Fall der Zuwiderhandlung Sie eine Mietminderung von der monatlichen Buttomiete vornehmen werden.

Die Höhe dieser Minderung hängt aber von Dauer, Häufigkeit und auch Art der Belästigung, wie Sie Sie in Ihrer Wohnung zu spüren bekommen ab und kann in unterschiedlicher Höhe vorgenommen werden:

50% AG Braunschweig, WuM 90,147
40% AG Flensburg, 63b C33/96
20% LG Dortmund, WuM 88, 348

Sollte es nach Ihrem Schreiben also nochmals vorkommen, sollten sie dann -je nach Intensität- die Mietminderung im Folgemonat vornehmen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 3. Juni 2009 | 14:28

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"Der Anwalt hat meine spezifische Frage bezueglich der Zusatzvereinbarung beantwortet und eine Empfehlung betreffend der naechsten Schritte abgegeben.
Die Anwort war schnell, verstaendlich und, mit Blick auf das Honorar und dass dies eine Online-Beratung ist, meines Erachtens absolut zufriedenstellend.
Besten Dank."
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