3. Juni 2009
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14:04
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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mit der mietvertraglichen Einschränkung wurde allein darauf hingewiesen, dass die ortsüblichen Geräusche höher zu bewerten sind, als sie nach der entsprechenden TA-Richtlinie oder DIN hinzunehmen wären. Dieses bedeutet aber nicht, dass Sie bei ungewöhnlicher und nicht hinnehmbarer Ruhestörung schutzlos sind oder gar auf Rechte verzichtet haben. Auch mit diesem mietvertraglichen Hinweis können Sie Ihre Rechte geltend machen, da es sich sicherlich nicht mehr um hinnehmbare unvermeidbare Geräusche handelt.
Sofern mit dem Nachbarn selbst kein Gespräch mehr möglich ist, können Sie sowohl Polizei als auch Ordnungsamt dann bei einem Verstoß informieren und um Einschreiten bitten. Beide wären dann auch zum Einschreiten verpflichtet.
Gegenüber dem Vermieter sollten Sie die Lärmbelästigungen so genau wie möglich schriftlich fixieren und auch schriftlich diesen Auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass solche nicht hinnehmbaren Störungen unterbleiben. Teilen Sie ihm weiter mit, dass für den Fall der Zuwiderhandlung Sie eine Mietminderung von der monatlichen Buttomiete vornehmen werden.
Die Höhe dieser Minderung hängt aber von Dauer, Häufigkeit und auch Art der Belästigung, wie Sie Sie in Ihrer Wohnung zu spüren bekommen ab und kann in unterschiedlicher Höhe vorgenommen werden:
50% AG Braunschweig, WuM 90,147
40% AG Flensburg, 63b C33/96
20% LG Dortmund, WuM 88, 348
Sollte es nach Ihrem Schreiben also nochmals vorkommen, sollten sie dann -je nach Intensität- die Mietminderung im Folgemonat vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle