vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Für die Höherstufung der SF-Klasse ist maßgeblich, ob die Versicherung im Vorjahr einen schadenfreien Verlauf aufweist.
Ein schadenfreier Verlauf liegt nach den Versicherungsbedingungen der meisten Anbieter vor (hier exemplarisch am Beispiel der Bedingungen der HUK24),
„wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten."
Erforderlich ist danach nicht die Regulierung eines Schadens durch Zahlung, sondern bereits die Rückstellung für zu erwartende Schadenzahlungen.
2. Es ist jedoch kein Automatismus, dass der Versicherer für jeden Fall eine Rückstellung vornimmt.
Gerade wenn dem Versicherer mit der Schadenmeldung oder kurz danach mitgeteilt wird, dass kein Schaden eingetreten ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Rückstellung veranlasst wurde.
Der Versicherer hat vielmehr nachzuweisen, dass eine Rückstellung tatsächlich vorgenommen wurde (AG Offenbach, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 36 C 246/07).
Sie können daher vom Vorversicherer diesen Nachweis verlangen.
3. Sollte sich daraus ergeben, dass der Vorversicherer keine Rückstellung nachweisen kann, können Sie gegenüber dem neuen Versicherer die Zahlung des erhöhten Prämienanteils verweigern.
Ein Sonderkündigungsrecht kann aus § 314 BGB resultieren. Sie müssen dann aber gemäß § 314 Abs. 2 BGB den Versicherer zunächst auffordern, die Prämie richtig zu berechnen.
Beachten Sie dabei aber bitte, dass keinesfalls der Zustand eintreten darf, dass Sie den PKW ohne Haftpflichtversicherungsschutz fahren – dies würde eine Straftat darstellen (§ 6 PflVG).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Wenn ich richtig verstanden habe, soll ich mich bei dem Vorversicherer erkündigen, ob er wegen des Unfalls eine Rückstellung vorgenommen hat oder nicht. Wenn nicht, dann kann die Forderung des neuen Versicherers verweigern und, benutzt das Sonderkündigungsrecht, den Vertrag kündigen. Wenn ja, soll die Prämieerhöhung bezahlen und entsprechend die neue Einstufung aufnehmen. Aber für welche Dauer darf die Rückstellung gebildet werden und wenn für diese Zeitraum der Unfallbetroffenen keinen Schadenersatz erhebt, muss das Zurückstufen zur Folge kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Dirksen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Richtig, wenn der Vorversicherer die Rückstellung nicht nachweisen kann, dann teilen Sie dies dem jetzigen Versicherer mit und verlangen Korrektur der Prämie. Wenn er dem nicht nachkommt, können Sie kündigen.
2. Für eine im Nachhinein aufgelöste Rückstellung (d.h. wenn es zu keiner Schadenzahlung kam), sehen die Versicherungsbedingungen regelmäßig vor:
„Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als
schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den 3 auf die
Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung
geleistet zu haben."
Sie sollten beim Vorversicherer also auch nachfragen, ob die Rückstellung aufgelöst wurde und - falls nicht – um Mitteilung bitten, sobald dies innerhalb der nächsten drei Jahre geschieht.
Dann ist dies nach Auflösung der Rückstellung auch für die laufende Prämie zu berücksichtigen.
Eine Senkung der Prämie können Sie jedoch nur verlangen, wenn eine Rückstellung nicht erfolgt ist oder zum jetzigen Zeitpunkt bereits aufgelöst wurde.
Ansonsten hat die Auflösung einer Rückstellung nur Wirkung für den zukünftigen Prämienzeitraum.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt