Nachträgliche Forderung der Kautionsleistung

12. November 2006 23:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Bei meinem Infogespräch vor der Anmietung meiner jetztigen Whg.zw. meinem jetzigen Vermieter und mir, wurde mir zugesichert das ich nicht unbedingt eine Kaution leisten muß,auch wenn es im Vertrag steht.Dies wurde auch bei der Vormieterin so gehandhabt.Nach 16 Monaten Mietdauer entstand Streit wegen einer fehlerhaften Nebenkostenabrechnung.Jetzt auf einmal wurde ich schriftlich angemahnt die Kaution zu leisten.Ich lehnte das ab und mir wurde mit Kündigung gedroht.Ist das rechtens?Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.

Grundsätzlich ist es zwar nicht üblich, jedoch möglich, dass der Vermieter auch noch nach 16 Monaten eines Mietverhältnisses eine vertraglich vereinbarte Kaution fordert. Anhaltpunkt für Verjährung oder Verwirkung finden sich hier nicht.

Fraglich ist, ob die mündliche Zusicherung Ihres Vermieters eindeutig als Verzicht auf eine Kaution zu werten ist. Die Formulierung, sie müssten „nicht unbedingt“ eine Kaution hinterlegen, scheint problematisch, weil sie noch einen Deutungsspielraum lässt. Ein Hinweis auf die Handhabe beim Vormieter hilft Ihnen da leider auch nicht weiter.

Zum anderen spricht die schriftliche Regelung im Mietvertrag gegen Sie und für eine Verpflichtung zur Kautionszahlung. Wenn Sie allerdings nachweisen können (z.B. durch Zeugen), dass der Vermieter Ihnen EINDEUTIG zugesagt hat, auf die Kaution zu verzichten, so sind Sie nicht zur Hinterlegung der Kaution verpflichtet.

Sollte dies nicht der Fall sein, empfehle ich Ihnen, die Kaution zu hinterlegen, um eine (ordentliche) Kündigung zu vermeiden. Sie sollten dann jedoch überprüfen, ob die geforderte Kaution sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt, d.h. sie darf drei Nettomonatsmieten nicht überschreiten. Zum anderen können Sie von Ihrem Recht, die Kaution in bis zu drei Monatsraten zu leisten, Gebrauch machen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf den gegebenen Angaben basiert, daneben aber andere Punkte relevant sein könnten, die ein möglicherweise anderes Ergebnis nahelegen würden. Eine umfassende und verbindliche Beratung ist daher nur im Wege einer Mandatserteilung möglich.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Einschätzung geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2006 | 00:27

Danke für die schnelle Reaktion.Eine kleine Nachfrage noch....Die eigentliche Vermieterin habe ich nie kennengelernt sondern alles mit Ihrem "Vertreter",was ihr Sohn ist,welcher auch mit im Haus wohnt,besprochen.Heisst, der Sohn sagt zu mir das ich keine Kaution zahlen muß,bekomme aber von der Mutter,meine Kündigung.Wenn der Sohn als Vertreter eingetragen ist,müsste ich dann nicht von Ihm die Kündigung bekommen?Oder darf hier jeder mal ein Schriftstück verfassen wie er lustig ist?In der Kündigung steht,das sie,die Mutter,mir die Einliegerwohnung kündigt.Dabei wohnt sie doch gar nicht mit im Haus(2 Fam.-haus).Ist durch diese unzutreffende Aussage die Kündigung nicht eigentlich unzulässig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2006 | 21:45

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Nachfrage, die ich gern beantworte..

Wenn der Sohn als Vertreter im Mietvertrag steht, d.h. er die Mutter mit einem „i. V.“ vertritt, so ist die Mutter Ihre Vertragspartnerin, die damit grundsätzlich auch kündigungsberechtigt ist.

Anders wäre es zu beurteilen, wenn ausschließlich der Sohn im Mietvertrag stünde und keine Vertretung daraus hervorginge. Dann wäre nur der Sohn Ihr Vertragspartner, so dass die Mutter nicht wirksam kündigen konnte.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt

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