einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten Sie erst dann, wenn Sie insbesondere die notwendige Anwartschaftszeit erfüllen. Diese beträgt in der Regel 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist zwar z. Zt. auch eine sog. „kurze" Anwartschaftszeit möglich. Auch diese setzt jedoch mindestens sechs Monate Versicherungspflichtverhältnis voraus.
In dem von Ihnen erwähnten Beispiel ist mithin kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, so daß der alte Anspruch nicht erlischt.
Eine rückwirkende Beantragung des Arbeitslosengeldes ist allerdings nicht möglich. Daher können Sie nachträglich für Januar bis Juni 2014 kein Arbeitslosengeld beantragen.
Wenn Sie im Februar 2015 Arbeitslosengeld beantragen, können Sie jedoch den gesamten alten Arbeitslosengeldanspruch (ohne Sperrzeitabzug) realisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Guten Abend Herr Vasel,
Danke für die schnelle Antwort.
> In dem von Ihnen erwähnten Beispiel ist mithin kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, so daß der alte Anspruch nicht erlischt.
Bedeutet dies, dass wenn das Arbeitsverhältnis in (ii) statt fünf Monaten z.B. zwölf Monate währte, dass dann ein neuer Anspruch entsteht und ich dann nicht mehr auf das Geld für Jan bis Jun 2013 Anspruch erheben könnte?
> Eine rückwirkende Beantragung des Arbeitslosengeldes ist allerdings nicht möglich.
Mir ist unklar, was Sie unter einer "rückwirkenden Beantragung" verstehen, die nicht möglich ist - ich kann doch den Antrag auf Arbeitslosengeld 1 einreichen wann ich will im Rahmen der vier-jahres Frist und insofern effektiv "rückwirkend" das Geld beantragen?
> Wenn Sie im Februar 2015 Arbeitslosengeld beantragen, können Sie jedoch den gesamten alten Arbeitslosengeldanspruch (ohne Sperrzeitabzug) realisieren.
Heißt das, dass die Einreichung eines Antrages auf Arbeitslosengeldes nur möglich ist, wenn man gerade tatsächlich arbeitslos ist?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
1. Bedeutet dies, dass wenn das Arbeitsverhältnis in (ii) statt fünf Monaten z.B. zwölf Monate währte, dass dann ein neuer Anspruch entsteht und ich dann nicht mehr auf das Geld für Jan bis Jun 2013 Anspruch erheben könnte?
Ja, dann wäre ein neuer Anspruch entstanden und damit gem. § 161 SGB III der alte Anspruch erloschen.
2. Mir ist unklar, was Sie unter einer "rückwirkenden Beantragung" verstehen, die nicht möglich ist - ich kann doch den Antrag auf Arbeitslosengeld 1 einreichen wann ich will im Rahmen der vier-jahres Frist und insofern effektiv "rückwirkend" das Geld beantragen?
Sie erhalten Arbeitslosengeld immer frühestens ab dem Zeitpunkt, in welchem Sie den Antrag stellen.
3. Heißt das, dass die Einreichung eines Antrages auf Arbeitslosengeldes nur möglich ist, wenn man gerade tatsächlich arbeitslos ist?
Ja, Sie erhalten Arbeitslosengeld nur dann, wenn Sie arbeitslos sind. Sie müssen aktuell arbeitssuchend sein. Eine rückwirkende Beantragung ist daher nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt