vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Leider kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen, in welchem Bundesland der Beamte arbeitet. Für die vollständige Beantwortung der Frage ist aber unter Umständen Kenntnis über das Landesrecht erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir im Rahmen der Nachfragefunktion das Bundesland mitzuteilen, in dem der Beamte arbeiten.
Ich kann Ihre Frage derzeit daher nur ganz allgemein beantworten. Das kirchliche Dienstrecht ist dem allgemeinen Beamtenrecht angepasst.
Grundsätzlich sind mit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand Versorgungsabschläge
verbunden.
Wenn der Beamte aber tatsächlich dienstunfähig ist, wird er um eine vorzeitige Pensionierung nicht herum kommen. Sofern der Beamte nicht selbst die vorzeitige Pensionierung beantragt, kann dies der Dienstherr veranlassen, wenn Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit vorliegen. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Pflichten dauernd unfähig ist. Entscheidend ist hierfür nicht nur eine gewisse Dauer der Krankheit in der Vergangenheit, sondern die Prognose für die Zukunft.
Nach Ihren Angaben dürfte der Beamte jedoch als dauerhaft dienstunfähig anzusehen sein.
Der Dienstherr könnte ihn daher auffordern, sich zum Zwecke der Feststellung der Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Bei tatsächlicher Dienstunfähigkeit würde der Beamte dann zwangspensioniert.
Leistungsrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen dem eigenen Antrag auf vorzeitige Pensionierung und dem Antrag des Dienstherrn auf die vorzeitige Pensionierung des Beamten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort vorerst weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Danke für die ausführliche Antwort.
Da der genannte Beamte bei der evangelischen Kirche anstellig ist, ist kein spezielles Bundesland anzuführen. Es gilt dann wohl vielmehr das Recht der Nordkirche, früher Nordelbische Kirche NEK.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, gibt es also keinen "Strafabzug" bei der Pension, sollte der Beamte auf eigenen Antrag in die Frühpension gehen.
Die Höhe der Pension wurde durch die entsprechende Dienststelle schon berechnet. Der darin enthaltene Abzug kommt also nur dadurch zustande, dass durch die Frühpensionierung das regelhafte Rentenalter noch nicht erreicht ist? Einen weiteren Abzug durch eigene Antragstellung ist dann also nicht zu erwarten?
Vielen Dank noch einmal!
Sehr geehrte Fragestellerin,
es gibt keinen "Strafabzug", wenn der Beamte selbst einen Antrag auf vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit stellt. Die Abschläge beruhen einzig auf der vorzeitigen Pensionierung wegen der Dienstunfähigkeit. Die Abschläge sind aber in beiden Fällen gleich. Letztlich soll dem Beamten, der selbst einen Antrag auf vorzeitige Pensionierungs stellt, erspart bleiben, dass sein Dienstherr ihn zwangsweise in den Ruhestand schicken muss. Dies ist auch für den Dienstherrn nicht angenehm. Dafür kann der Beamte nicht zusätzlich bestraft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin