Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet auf Verlangen des Mieters den Mietvertrag aufzuheben.
Es haben sich aber Fallgruppen herausgebildet,aus denen der Mieter einen Anspruch hat, wenn er ein berechtigtes Interesse hat und einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellt.
Ein berechtigtes Interesse stellt, wie Sie bereits wissen, erwarteter Nachwuchs dar.
Somit haben Sie einen Anspruch, wenn der Ersatzmieter geeignet ist.
Der Vermieter darf einen Ersatzmieter nicht deswegen ablehnen, weil dieser den Mietvertrag nicht zu geänderten Bedingungen abschließen will.
Ausnahme hierzu ist aber: War der Vermieter bereits Ihnen gegenüber zu einer Mieterhöhung berechtigt, kann er diese auch vom Ersatzmieter verlangen.
Lehnt der Vermieter einen Ersatzmieter unberechtigt ab, ist der Mieter so zu stellen, als wäre ein Nachfolgemietverhältnis zu Stande gekommen.
Somit müssen Sie grundsätzlich nur einen solventen Mieter finden, der den Vertrag unter den bisherigen Bedingungen schließt. Wäre Ihr Vermieter aber zu einer Mietpreiserhöhung berechtigt gewesen, so kann er eine Mieterhöhung verlangen und Sie müssen dann einen Mieter finden, der zu den neuen Bedingungen einen Mietvertrag mit dem Vermieter schließt.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet auf Verlangen des Mieters den Mietvertrag aufzuheben.
Es haben sich aber Fallgruppen herausgebildet,aus denen der Mieter einen Anspruch hat, wenn er ein berechtigtes Interesse hat und einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellt.
Ein berechtigtes Interesse stellt, wie Sie bereits wissen, erwarteter Nachwuchs dar.
Somit haben Sie einen Anspruch, wenn der Ersatzmieter geeignet ist.
Der Vermieter darf einen Ersatzmieter nicht deswegen ablehnen, weil dieser den Mietvertrag nicht zu geänderten Bedingungen abschließen will.
Ausnahme hierzu ist aber: War der Vermieter bereits Ihnen gegenüber zu einer Mieterhöhung berechtigt, kann er diese auch vom Ersatzmieter verlangen.
Lehnt der Vermieter einen Ersatzmieter unberechtigt ab, ist der Mieter so zu stellen, als wäre ein Nachfolgemietverhältnis zu Stande gekommen.
Somit müssen Sie grundsätzlich nur einen solventen Mieter finden, der den Vertrag unter den bisherigen Bedingungen schließt. Wäre Ihr Vermieter aber zu einer Mietpreiserhöhung berechtigt gewesen, so kann er eine Mieterhöhung verlangen und Sie müssen dann einen Mieter finden, der zu den neuen Bedingungen einen Mietvertrag mit dem Vermieter schließt.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Rückfrage vom Fragesteller
5. September 2006 | 15:12
Besten Dank.
"Lehnt der Vermieter einen Ersatzmieter unberechtigt ab, ist der Mieter so zu stellen, als wäre ein Nachfolgemietverhältnis zu Stande gekommen." - das heißt, wir müssten keine Miete zahlen und hätten Anspruch auf Kautionsauszahlung?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. September 2006 | 15:50
Sehr geehrter RatsuchenderIhre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei unberechtigter Ablehnung müssen Sie ab den Zeitpunkt, zu dem das neue Mietverhältnis hätte geschlossen werden sollen,keine Miete mehr bezahlen.
Auch haben Sie Anspruch auf Kautionsrückzahlung.
Dabei wird aber dem Vermieter von der Rechtsprechung meist eine Frist von maximal 6 Monaten zur Rückzahlung eingeräumt.
Vetter