Nachleistung aufgrund von Abnahmeprotokoll

19. November 2007 06:49 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,
folgender Sachverhalt ist beim Bau aufgetreten:
Wir hatten mit einer Baufirma gebaut und wollten möglichst schnell in das Haus einziehen. Der Keller war noch nicht verputzt. Da der Verputz des Kellers aber im Leistungsverzeichnis stand und von uns die volle Bausumme bezahlt wurde, wurde im Abnahmeprotokoll vereinbart "die Baufirma ... wird innerhalb von drei Jahren den Verputz gemäß Seite ... im Leistungsverzeichnis ... auftragen. Sollten die Auftraggeber kein Interesse mehr an dieser Arbeit haben, wird die Baufirma 1500 Euro an die Auftraggebr zurückzahlen." (Die lange Zeitspane für die Auftragung des Verputzes ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass bei Nahbarn der Keller feucht wurde und wir erst abwarten wollten, wie sich das bei uns entwickelt.)
Die Baufirma reagiert jetzt, etwa zwei Jahre später, nicht auf unsere Schreiben, telefonisch wurde uns mitgeteilt, der Bau sei doch komplett abgeschlossen.
Hinzuzufügen ist noch, dass das Leistungverzeichnis, in welchem auch der Kellerverputz aufgeführt ist, nicht unterschrieben ist (nur der Bauvertrag ist pauschal unterschrieben worden). Das Abnahmeprotokoll wurde damals gemeinsam handschriftlich aufgesetzt, wobei der größte Teil von dem Leiter der Baufirma, gerade der Passus mit dem Verputz aber von mir geschrieben wurde. Hier wurde jede Seite von beiden Seiten unterschrieben, das Original liegt uns vor.
Welche Chancen haben wir, unser Geld wieder zu bekommen? Wie sollen wir vorgehen?
Vielen Dank!
19. November 2007 | 08:18

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


aufgrund des Abnahmeprotokolles haben Sie einen Anspruch auf Fertigstellung durch ordnungsgemäße Anbringung des Verputzes.

Diesen Erfüllungsanspruch sollten Sie beibehalten und den Bauunternehmer unter Fristsetzung von drei Wochen zur Durchführung der Arbeiten auffordern.

Sollten Sie tatsächlich das Geld wünschen, müssten Sie in dem Schreiben noch mitteilen, dass Sie nach Ablauf der Frist die Zahlung erwarten.


Da der Bau allein aufgrund des Abnahmeprotokolles NICHT fertiggestellt worden ist, haben Sie auch gute Chancen, dann Ihre Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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