13. Juni 2020
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09:43
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Unter der Voraussetzung, dass die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind, wäre der Bruder in der Schweiz und dessen Nachkommen gesetzliche Erben des Erblassers.
Grundsätzlich wird das sich in amtliche Verwahrung befindliche Testament mit der Todesnachricht durch das Nachlassgericht geöffnet.
Zum Eröffnungstermin sind die gesetzlichen Erben und alle Beteiligten zu laden, die durch das Testament irgendwie berührt werden, §§ 2260, 2261 BGB.
Wurde das Testament noch nicht geöffnet, so wird dies in der Tat mit der Frage zusammenhängen, ob und wo noch gesetzliche Erben vorliegen.
Aus meiner Sicht ist aber ein Zuwarten von jetzt schon 2 Jahren fast unzumutbar. Da hier erben aus dem Testament bereits bekannt sind, sollte versucht werden gegenüber dem Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB angeregt werden.
Der Nachlasspfleger kann dann die Erben aus dem Testament bedienen und nach den gesetzlichen Erben suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
13. Juni 2020 | 16:46
Mit der Eröffnung des Testaments ergeben sich doch mögliche Rechtsansprüche der Erben hier in Deutschland.
Wie verhält sich das Nachlassgericht wenn sich herausstellen würde, dass der Bruder zehn Kinder hätte und diese gesetzliche Ansprüche stellen könnten...?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Juni 2020 | 21:03
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das ist richtig, mir scheint aber, dass die Erbensuche zu keinem Erfolg geführt hat, diese dauert schon 2 Jahre an.
Über die Nachlasspflegschaft könnten die Rechte der gesetzlichen Erben sichergestellt werden und die Erben aus dem Testament müssten nicht mehr zuwarten. Dies ist aus meiner Sicht immer noch der sinnvollste Weg.
Mit freundlichen Grüßen