sehr geehrter Rechtssuchender,
ich bedanke mich für Ihr Interesse an der Online-Rechtsberatung.
Auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Rechtsanfrage wie folgt:
1. Die Frau ist nach dem Tod des erstversterbenden Ehemannes an das im Jahr 1963 errichtete Testament gebunden, wenn es sich um ein gemeinsamenes Ehegattentestamt handelt. Dies geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig hervor.
Ein gemeinschaftliches Testament kann im Gegensatz zu einem Einzeltestament Verfügungen enthalten, die im Gegensatz zum Einzeltestament Bindungswirkung entfalten. Diese treten beim Tod eines Ehegatten bei sog. wechselbezüglichen Verfügungen auf. Unter wechselbezüglichen Verfügungen sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB solche zu verstehen, die einer der Testierenden gerade deshalb trifft, weil der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Die eine Verfügung des andern soll somit mit der andern Verfügung stehen und fallen. Die Ermittlung der Wechselbezüglichkeit einzelner Verfügungen erfolgt nach dem Wortlaut und Inhalt des gemeinschafltichen Testaments, enthält dieses keine klaren und eindeutigen Anorndungen, muss ausgelegt werden.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall ist davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau vom zuerst verstorbenen Ehemann nur deshalb erfolgte, weil beim Tod der Ehefrau die mit in die Ehe eingebrachten Kinder eingesetzt wurden. Die Verfügungen stehen somit in engem Zusammenhang und sind voneinander abhängig.
Die erbrechtliche Bindungswirkung der überlebenden Ehefrau an die wechselbezüglichen Verfügungen tritt nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten ein. Das Recht zum Widerruf des Überlebenden erlischt. Der Tod des Ehemannes bewirkt somit eine Beschränkung der Testierfreiheit der Ehefrau. Ihr ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, zumal sie das Erbe nach dem Tod ihres Mannes angenommen hat, abweichend letzwillig zu verfügen. Das zweite Testament der Ehefrau, indem sie lediglich die gemeinsame Tochter eingesetzt hat, ist somit unwirksam.
2. Die im Testament von 1963 genannten Erben sind somit Erben nach der jetzt verstorbenen Ehefrau geworden und haben Anspruch auf ihren Erbteil nach dem jetzt vorhandenen Nachlass.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage behilflich sein zu können. Für die Wahrnehmung Ihrer speziellen Interessen stehe ich Ihne gerne zur Verfügung. Dies ist auch von Heidelberg aus auf die Entfernung zu Ihnen möglich und grundsätzlich kein Problem.
Gerne nutzen Sie auch unsere Online-Rechtsberatung über unsere Internetseite www.Fachanwalt-Heidelberg.de oder rufen Sie uns einfach an.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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Erst einmal vielen Dank. Meine Darlegung war nicht ganz präzise.
Die Nacherben (3) bestanden aus zwei Kinder aus erster Ehe (Mann) und der nun mehr gemeinsamen Tocher. Die letztgenannte gemeinsame Tochter in nach dem aktuellen Testament (1995) Haupterbin und die zuvorgenannten zwei erhalten immerhin noch ansehliche Beträge. Durfte die Frau die gemeisamen Tochter als Haupterbin einsetzen?
Danke
Sehr geehrter Rechssuchender,
aufgrund Ihrer Präzisierung des Sachverhalts beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Entscheidend für die Errichtung eines wirksamen neuen Testaments der Ehefrau ist, ob die getroffenen Verfügungen im 1. Testament wechselbezüglich waren.
gemäß § 2271 Abs. 2 BGB erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen des Überlebenden.Dieser ist damit an die damals getroffene Regelung gebunden. Er kann seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewandte ausschlägt.
Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden der beiderseitige Nachlass teils an Verwandte des Mannes (die beiden Kinder) und teils an die der Frau bzw. an gemeinsame Verwandte (gemeinsame Tochter)fallen, ist die vom Ehemann verfügte Erbeneinsetzung seiner Ehefrau nur wechselbezüglich mit der von der Ehefrau verfügten Einsetzung ihres Ehemannes und seinen Verwandten, nicht aber ohne weiteres mit der Berufung der eigenen Verwandten durch die Ehefrau selbst. (§ 2270 Abs. 2 BGB)
Die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Ehegatten geben aber zu weiterer Prüfung Anlass: Wollte der vermögende Ehegatte, der aus der Erbschaft nach seinem Ehegatten keinen nennenswerten Vermögensvorteil zu erwarten hatte, seine eigene letztwillige Verfügung in ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Ehegatten stellen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Tod des einen Ehegatten das Vermögen nahezu nicht gegeben ist und der Überlebende später Vermögen neu erwirbt.
Dies wäre ein Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit. Zunächst bedarf es daher der Erforschung des Willens beider Ehegatten, erst wenn dies nicht zum Erfolg führen sollte, dann greift die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB.
Letztlich wäre auch die Kenntnis des genauen Wortlautes des Testaments hilfreich. Sie schreiben, dass die Kinder des Mannes als Nacherben nach dem Tod des Überlebenden eingesetzt werden. Dies trifft damit auf den Nachlass des Vaters zu, da war ja die Ehefrau befreite Vorerbin. Sie werden damit in jedem Fall Nacherbe hinsichtlich des Vermögens des Vaters. HIer ist ja aber nicht viel vorhanden.Welche Regelung wurde aber für den Nachlass des Überlebenden getroffen? Hierzu fehlt es an einer Angabe.
Gerne bin ich bereit, die Angelegenheit weiter zu prüfen, ich erachte es aber für sinnvoll, wenn Sie mir das erste Testament zukommen lassen. Ebenfalls müßten wir uns noch über das weitere Honorar einigen, da weiterer Arbeitsaufwand in den von Ihnen angegebenen 25 Euro nicht erfasst ist. Ich bitte hier um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen